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1.Teil
- Allgemeine Bestimmungen - (§ 1 bis § 20 ARB 1975/2002)
2.Teil
- Besondere Bestimmungen - (§ 21 bis § 29 ARB 1975/2002)
Die Standardklauseln gelten für alle Risiken der Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ( ARB 1975/2002), soweit
die Risiken versichert sind und von den Standardklauseln betroffen werden.
Klausel 01 ARB 1975/2002 - Erstattung
von Reisekosten
Klausel 02 ARB 1975/2002 - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
Klausel 04 ARB 1975/2002 - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
und in Bußgeldverfahren
Klausel 05 ARB 1975/2002 - Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel
Klausel 07 ARB 1975/2002 - Übernahme von Nebenklagekosten
durch den
Versicherungsnehmer
Klausel 09 ARB 1975/2002 - Selbstbeteiligung
Klausel 10 ARB 1975/2002 - Ausschluss von Verkehrsordnungswidrigkeiten
bei Verstößen
gegen
die Vorschriften über ...
Klausel 11 ARB 1975/2002 - Vorsorgeversicherung für
den Fall des Erwerbes eines
Fahrzeuges
Klausel 12 ARB 1975/2002 - Fußgänger-Rechtsschutz
Klausel 13 ARB 1975/2002 - Fußgänger-Rechtsschutz
für den Versicherungsnehmer und
seine Familienangehörigen
Klausel 14 a ARB 1975/2002 - Verkehrs-Rechtsschutz für
die Firma, ... (auch für
Motorfahrzeuge zu
Wasser und in der Luft z. Sportausübung)
Klausel 15 ARB 1975/2002 - Rechtsschutz für
nicht eheliche Lebenspartner
Klausel 16 ARB 1975/2002 - Ausschlußklausel hinsichtlich
§ 25a
Straßenverkehrsgesetz(StVG)
Klausel 17 ARB 1975/2002 - Fortsetzung des Versicherungsvertrages
nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
Klausel 19 a ARB 1995/2002 - Vertrags-Rechtsschutz für
Hilfs- und Investitionsgeschäfte
zur Einrichtung
und Ausstattung der Betriebsräume...
Klausel 20 ARB 1975/2002 - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
und in Bußgeldverfahren
Klausel 24 ARB 1975/2002 - Leistungserweiterung hinsichtlich
Gutachterkosten in
Auslandsfällen
Klausel 25 ARB 1975/2002 - Dingliche Rechte am Fahrzeug
Klausel 28 ARB 1975/2002 - Rechtsschutz als beliehener
Unternehmer
Klausel 29 ARB 1975/2002 - Rechtsschutz für nicht zulassungspflichtige
Sonderfahrzeuge
und Arbeitsmaschinen
Klausel 30 ARB 1975/2002 - Mitversicherung des Hoferben,
Miteigentümers, Altenteilers
Klausel 31 ARB 1975/2002 - Rechtsschutz für eine
bevorstehende freiberufliche Tätigkeit
Klausel 33 ARB 1975/2002 - Rechtsschutz für Ärzte in
Regressverfahren
Klausel 34 ARB 1975/2002 - Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz
für unverheiratete
Versicherungsnehmer
Klausel 35 ARB 1975/2002 - Rechtsschutz für eine
bevorstehende selbständige Tätigkeit
Klausel 36 ARB 1975/2002 - Beitragsänderungsklausel
Klausel 40 ARB 1975/2002 - Kosten für Korrespondenzanwalt
und Übersetzungskosten
bei Schadenfällen
im Ausland
Klausel 42 ARB 1975/2002 - Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen
Klausel 43 ARB 1975/2002 - Verzug bei der Beitragszahlung
Klausel 44 ARB 1975/2002 - Widerruf
Klausel 45 ARB 1975/2002 - Verkehrs-Rechtsschutz für
volljährige Kinder
Klausel 46 ARB 1975/2002 - Ausschluss des Arbeits- und
Sozialgerichts-Rechtsschutzes
Klausel 47 ARB 1975/2002 - Leistungseinschränkung
bei Senioren
Klausel 50 a ARB 1975/2002 - Verkehrs-Rechtsschutz für
die Firma, ... (auch
Motorfahrzeuge zu
Wasser u. in der Luft z. Sportausübung)
Klausel 51 ARB 1975/2002 - Verkehrs-Rechtsschutz für
alle Fahrzeuge
Klausel 52 ARB 1975/2002 - Versicherungsschutz außerhalb
Europas und der
Anliegerstaaten
des Mittelmeeres
Klausel 53 ARB 1975/2002 - Versicherungsschutz bei Ableistung
des Grundwehr- oder
Zivildienstes
Klausel 54 ARB 1975/2002 - Verkehrs-Rechtsschutz für
alle Kraftfahrzeuge von Lohn- und
Gehaltsempfängern
Klausel 55 ARB 1975/2002 - Wegfall der Wartezeit
Klausel 57 ARB 1975/2002 - Rechtsschutz im Zusammenhang
mit
Planfeststellungsangelegenheiten
Klausel 59 ARB 1975/2002 - Versicherungsschutz für
nebenberufliche Tätigkeit beim
Notdienst und bei
Praxisvertretung im Heilwesenbereich
Klausel 60 ARB 1975/2002 - Übernahme einer Geschäftsgebühr
in familien- und
erbrechtlichen Angelegenheiten
Klausel 61 ARB 1975/2002 - Beitragsfreistellung bei
Arbeitslosigkeit des
Versicherungsnehmers
Klausel 63 ARB 1975/2002 - Versicherungsschutz beim
Wechsel selbstgenutzter
Betriebsgrundstücke
oder Betriebsräume
Klausel 68 ARB 1996/2002 - Vermietung von Ferienwohnungen
Klausel 69 ARB 1996/2002 - Übernahme der Gebühren
eines Schlichtungsverfahrens
Klausel 70 ARB 1996/2002 - Familien-Rechtsschutz für
unverheiratete
Versicherungsnehmer
Klausel 71 ARB 1996/2002 - Rechtsschutz für Opfer
von Gewaltstraftaten
Klausel 72 ARB 1996/2002 - Vorsorgeversicherung im Verkehrsbereich
für volljährige
Kinder
Klausel 74 ARB 1996/2002 - Wegfall der Wartezeit im
Verkehrsbereich
Klausel 75 ARB 1996/2002 - Zusatzleistungen
Klausel 76 ARB 1996/2002 - Ausschluß des Arbeits-Rechtsschutzes
Klausel 77 ARB 1996/2002 - Versicherungsschutz für
die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen
aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter
juristischer Personen
Klausel 01 - Erstattung von Reisekosten
Klausel zu § 2 Abs. 1 ARB - Erstattung von Reisekosten
Der Versicherer trägt die Reisekosten der versicherten
Personen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses
das persönliche Erscheinen der Versicherten angeordnet hat. Erstattet
werden:
1. angefallene Fahrtkosten für ein öffentliches
Verkehrsmittel, und zwar
a) der jeweiligen Staatsbahn in der 1. Wagenklasse oder
b) eines Linienfluges der Economy-Klasse;
2. angefallene Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug
entsprechend den Steuerrichtlinien in der am Tage des Reiseantritts geltenden
Fassung bis zur Höhe der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gemäß
Ziff. 1 a) oder
b) anfallenden Kosten;
3. angefallene Tage- und Übernachtungsgelder
entsprechend den Steuerrichtlinien in der am Tage des Reiseantritts geltenden
Fassung. Dem Versicherer sind die Belege vorzulegen. Die angefallenen
Reisekosten werden in Euro, Beträge in fremder Währung unter
Umrechnung in Euro entsprechend dem Wechselkurs des ersten Reisetages
erstattet.
Klausel 02 - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz

Klausel zu §§ 21, 22, 24 Abs. 6 Nr. 3 a), 25, 26 und
27 ARB - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
Soweit der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen umfasst, erstreckt er
sich abweichend von § 4 Abs. 1h) ARB auch auf Versicherungsverträge
aller Art mit anderen Versicherern.
Klausel 04 - Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichten und in Bußgeldverfahren
Zusatzbedingung zu den §§ 21, 22, 23, 25, 26, 27 und
29 ARB - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und in Bußgeldverfahren
(1) Der Versicherungsschutz der §§ 21, 22, 23,
25, 26, 27 und 29 ARB erstreckt sich abweichend von § 4 Abs. 1 n) ARB
auch auf den Bereich des Steuer- und sonstigen Abgaberechtes, es sei denn,
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen steht im Zusammenhang
a) mit der Eigenschaft als Eigentümer oder Halter eines nicht vom
Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuges;
b) mit der Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter,
Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter eines nicht im
Versicherungsschein bezeichneten oder eines gewerblich genutzten Grundstückes,
Gebäudes oder Gebäudeteiles;
c) mit der Eigenschaft als Gewerbetreibender oder freiberuflich Tätiger.
(2) Der Versicherungsschutz umfaßt
a) ie Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Finanz- und Verwaltungsgerichten
in der Bundesrepublik Deutschland;
b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit
im Bereich des deutschen Steuer- und Abgabenrechtes. Bei Geldbußen
über 250 € sind Gnaden- und Zahlungserleichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall.
(3) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
a) mit der Haftung für Steuern oder Abgaben Dritter;
b) mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben, es sei denn,
dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung
handelt;
c) mit Angelegenheiten der Bewertung von Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen.
(4) Der Versicherer trägt abweichend von §
2 Abs. l ARB anstelle der Vergütung eines Rechtsanwaltes auch die
Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Angehörigen
der steuerberatenden Berufe.
(5) Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die
für die Festsetzung der Steuer oder Abgabe maßgeblichen Voraussetzungen
bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein
sollen.
Klausel 05 - Versicherungsschutz
bei Wohnungswechsel
Klausel zu § 29 ARB - Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel
Bezieht der Versicherungsnehmer an Stelle der im Versicherungsschein
bezeichneten Miet- oder Eigentumswohnung bzw. an Stelle des selbst genutzten
Einfamilienhauses eine andere Miet- oder Eigentumswohnung bzw. ein anderes
Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz mit dem Bezug auf die neue
Wohnung oder das neue Haus über. Der Versicherungsschutz erstreckt
sich auch auf Versicherungsfälle, die erst nach dem Auszug aus dem
im Versicherungsschein bezeichneten Objekt eintreten, soweit sie in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Eigennutzung dieses Objektes durch den Versicherungsnehmer
stehen. Das gleiche gilt für Versicherungsfälle, die sich auf
das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem
Bezug eintreten.
Klausel 07 - Übernahme von Nebenklagekosten
durch den Versicherungsnehmer 
Klausel zu § 2 Abs.1g) ARB - Übernahme von Nebenklagekosten
durch den Versicherungsnehmer
Der Versicherer trägt auch die einem Nebenkläger
in einem Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer entstandenen Kosten,
soweit der Versicherungsnehmer diese freiwillig übernimmt, um zu
erreichen, dass das Strafverfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender
Tatverdacht fortbesteht. Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen Nebenklägers
trägt der Versicherer nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung.
Klausel 09 - Selbstbeteiligung
Klausel zu § 2 ARB Selbstbeteiligung
Abweichend von § 2 Abs. 1 ARB zahlt der Versicherungsnehmer
in jedem Versicherungsfall den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
selbst. Ergeben sich aus einem Ereignis mehrere Versicherungsfälle,
so ist der vereinbarte Betrag nur einmal zu zahlen.
Klausel 10 - Ausschluss von Verkehrsordnungswidrigkeiten
bei Verstößen gegen die Vorschriften über ...
Klausel zu §§ 21, 22, 23, 26 und 27 ARB
Ausschluss von Verkehrsordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen
die Vorschriften über die Geschwindigkeit, den ruhenden Verkehr und
Lichtzeichenanlagen
Vom Versicherungsschutz gemäß §§
21 (4) c), 22 (3) c), 23 (3) b), 26 (3) d) und 27 (3) d) ARB ist die Verteidigung
in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit nach § 49
(1) Nr. 3 StVO (Verstöße gegen die Vorschriften über die
Geschwindigkeit), § 49 (1) Nr. 12 StVO (Verstöße gegen
die Vorschriften über das Halten oder Parken), § 49 Abs. 1 Nr.
13 StVO (Verstöße gegen die Vorschriften über Parkuhren,
Parkscheine oder Parkscheiben) sowie § 49 (3) Nr. 2 StVO (Nichtbefolgen
von Wechsellicht- oder Dauerlichtzeichen) ausgeschlossen, es sei denn,
die Verstöße stehen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.
Klausel 11 - Vorsorgeversicherung
für den Fall des Erwerbes eines Fahrzeuges
Klausel zu § 23 ARB Vorsorgeversicherung für
den Fall des Erwerbes eines Fahrzeuges
Wird während der Laufzeit des Versicherungsvertrages
gemäß § 23 ARB ein Motorfahrzeug zu Lande auf den Versicherungsnehmer
zugelassen, erweitert sich der Versicherungsschutz ab dem Zulassungsdatum
um den Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß § 22 ARB für dieses
Fahrzeug. Bis zur nächsten Jahresbeitragsfälligkeit wird hierfür
kein Mehrbeitrag berechnet. Der erweiterte Versicherungsschutz gilt bereits
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem
Erwerb des Fahrzeuges. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer
innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung anzuzeigen, dass
ein Fahrzeug auf ihn zugelassen wurde. Tritt ein Versicherungsfall, der
dieses Fahrzeug betrifft, später als einen Monat nach Zugang der
Aufforderung ein, ohne dass dem Versicherer die Zulassung angezeigt wurde,
besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
Klausel 12 - Fußgänger-Rechtsschutz
Klausel zu §§ 21, 22 ARB - Fußgänger-Rechtsschutz
Abweichend von den §§ 21, 22, 23 ARB erstreckt
sich der Versicherungsschutz auch auf den Versicherungsnehmer in seiner
Eigenschaft als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast in öffentlichen
und privaten fremden, nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeugen
und umfasst:
a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
aufgrund gesetzlicher Schuldverhältnisse im Rahmen des § 14
Abs. 1 ARB;
b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der
Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes.
Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über
250 € sind Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall.
Klausel 13 - Fußgänger-Rechtsschutz
für den Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen
Klausel zu den §§ 21, 22, 23 ARB Fußgänger-Rechtsschutz
für den Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen
Abweichend von den §§ 21, 22, 23 ARB erstreckt
sich der Versicherungsschutz auch auf den Versicherungsnehmer, seinen
Ehegatten bzw. den nicht ehelichen Lebenspartner gemäß Klausel 15
und die minderjährigen Kinder in ihrer Eigenschaft als Fußgänger,
Radfahrer und Fahrgast in öffentlichen und privaten fremden, nicht
auf die genannten Personen zugelassenen Fahrzeugen, als Eigentümer,
Halter oder Fahrer von Zweirädern mit Versicherungskennzeichen sowie
als Fahrer fremder, nicht auf die genannten Personen zugelassener Fahrzeuge.
Klausel 14 a - Verkehrs-Rechtsschutz
für die Firma, ... (auch für Motorfahrzeuge zu Wasser und in
der Luft zur Sportausübung)
Klausel zu § 21 Verkehrs-Rechtsschutz
für die versicherte Firma, den versicherten Selbständigen und
seine Familienangehörigen (auch für Motorfahrzeuge zu Wasser
und in der Luft zur Sportausübung)
Abweichend von § 21 ARB wird Versicherungsschutz
gewährt der versicherten Firma, dem versicherten Selbständigen,
seinem Ehegatten bzw. dem nicht ehelichen Lebenspartner gemäß
Klausel 15 und den minderjährigen Kindern in ihrer Eigenschaft
als Eigentümer, Halter oder Insasse aller bei Vertragsabschluss und
während der Vertragsdauer auf sie zugelassener oder mit einem Versicherungskennzeichen
versehener Zweiräder, Personenkraft- und Kombiwagen (ausgenommen
Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeuge), Nutzfahrzeuge bis
4 t Nutzlast (bei Fuhrunternehmen aller Art bis 1 t Nutzlast),
Wohnmobile und Campingfahrzeuge, Anhänger einschließlich Wohnwagen
und aller während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen Motorfahrzeuge
zu Wasser und in der Luft, die allein der Sportausübung dienen, sowie
als Fahrer fremder, nicht auf sie zugelassener Fahrzeuge. Außerdem
erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle Personen in ihrer Eigenschaft
als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der oben genannten Fahrzeuge.
Bei Betrieben des Kraftfahrzeughandels oder -handwerkes oder einer Tankstelle
wird den nach § 24 Abs. 1 ARB mitversicherten Personen
Versicherungsschutz gewährt in ihrer Eigenschaft als berechtigte
Fahrer oder Insassen der nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
Fahrzeuge, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalles in der Obhut
des Versicherungsnehmers befinden oder in dessen Betrieb vorübergehend
benutzt werden. Der Versicherungsschutz nach § 21 Abs. 4 b)
ARB ist beschränkt auf Fahrzeuge, die mit amtlichem schwarzen Kennzeichen
versehen sind.
Klausel 15 - Rechtsschutz für
nicht eheliche Lebenspartner
Klausel zu §§ 25, 26 und 27 ARB
Rechtsschutz für nicht eheliche Lebenspartner
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den in häuslicher
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden, im Versicherungsschein
genannten Lebenspartner und dessen minderjährige Kinder sowie im
Umfang der §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1
ARB auf dessen unverheiratete, volljährige Kinder bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres, wenn sich letztere zumindest überwiegend
in Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Der Versicherungsschutz für den Lebenspartner und dessen Kinder
beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und endet mit der Aufhebung der
häuslichen Gemeinschaft zwischen den nicht ehelichen Lebenspartnern.
§ 14 Abs. 3 Satz 3 ARB findet Anwendung. Versicherungsschutz
besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers
im Zusammenhang mit der bestehenden oder beendeten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.
Klausel 16 - Ausschlußklausel hinsichtlich
§ 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Ausschlußklausel hinsichtlich § 25a Straßenverkehrsgesetz
(StVG)
In Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes
besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren nicht mit einer
Entscheidung nach § 25 a StVG endet. Dieser Ausschluß entfällt, wenn der
Führer des Kraftfahrzeuges feststeht. Das Rechtsbehelfsverfahren nach
§ 25a Abs. 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. (Gültig
gemäß Rechtsverordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
vom 25.3.1987, verkündet im Bundesanzeiger Nr. 62 vom 31.3.87).
Klausel
17 - Fortsetzung des Versicherungsvertrages nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Klausel zu §§ 21,
22, 24 bis 29 ARB - Fortsetzung des Versicherungsvertrages nach dem Tod
des Versicherungsnehmers
lm Fall des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsvertrag
bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am
Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Risikowegfall
vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt,
bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde,
tritt als Versicherungsnehmer an die Stelle des Verstorbenen.
Klausel 19 a - Vertrags-Rechtsschutz
für Hilfs- und Investitionsgeschäfte zur Einrichtung und Ausstattung
der Betriebsräume...
Klausel zu § 24 Abs. 3 Satz 1 ARB Vertrags-Rechtsschutz
für Hilfs- und Investitionsgeschäfte zur Einrichtung, Ausstattung
und Erhaltung der Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträume
(auch für Versicherungsverträge zur Sicherung der Einrichtung,
Ausstattung und Nutzung der Räume)
Der Versicherungsschutz gemäß § 24 Abs.
3 Satz 1 ARB wird beschränkt auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus solchen schuldrechtlichen Verträgen, die im unmittelbaren Zusammenhang
mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihrer
Einrichtung stehen, und umfasst abweichend von § 4 Abs. 1 h) ARB
auch Versicherungsverträge mit anderen Versicherern, die der Sicherung
der Einrichtung, Ausstattung und Nutzung der Geschäftsräume
dienen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich insoweit auch auf die außergerichtliche
Wahrnehmung rechtlicher Interessen. Nicht versichert ist die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Veräußerung
oder Belastung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Betrieben,
Betriebsteilen und Praxen. Ausgeschlossen ist ferner die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte
zur eigentlichen Tätigkeit des Betriebes oder der Berufsausübung
sind.
Klausel 20 - Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichten und in Bußgeldverfahren
Zusatzbedingungen zu § 24 ARB Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichten und in Bußgeldverfahren
(1 ) Der Versicherungsschutz des § 24 ARB
erstreckt sich abweichend von § 4 Abs. 1 n) ARB auch auf den Bereich
des Steuer- und sonstigen Abgaberechtes, es sei denn, die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen steht im Zusammenhang
a) mit der Eigenschaft als Eigentümer oder Halter
eines nicht vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuges;
b) mit der Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter,
Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter eines nicht im
Versicherungsschein bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder
Gebäudeteiles;
(2) Der Versicherungsschutz umfasst
a) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Finanz-
und Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland;
b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit
im Bereich des deutschen Steuer- und Abgabenrechtes. Bei Geldbußen
über 250 € sind Gnaden- und Zahlungserleichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall.
(3) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
a) mit der Haftung für Steuern oder Abgaben Dritter;
b) mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben, es sei denn,
dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung
handelt;
c) mit Angelegenheiten der Bewertung von Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen.
(4) Der Versicherer trägt abweichend von §
2 Abs. 1 ARB anstelle der Vergütung eines Rechtsanwaltes auch die
Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Angehörigen
der steuerberatenden Berufe.
(5) Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die
für die Festsetzung der Steuer oder Abgabe maßgeblichen Voraussetzungen
bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein
sollen.
Klausel 24 - Leistungserweiterung
hinsichtlich Gutachterkosten in Auslandsfällen 
Klausel zu §§ 21, 22, 26 und 27 ARB - Leistungserweiterung
hinsichtlich Gutachterkosten in Auslandsfällen
Bei Versicherungsfällen außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland umfasst der Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 (4)
a) und § 22 (3) a) ARB sowie für den Versicherungsnehmer, dessen
Ehegatten und die minderjährigen Kinder als Eigentümer und Halter
von Fahrzeugen im Rahmen des § 26 (3) a) ARB und § 27 (3) a)
ARB die Kosten eines Sachverständigen, soweit ein Gutachten für
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher
Schuldverhältnisse notwendig ist.
Klausel 25 - Dingliche Rechte am
Fahrzeug
Klausel zu §§ 21 und 22 ARB - Dingliche Rechte am Fahrzeug
Der Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 Abs. 4
b) ARB und § 22 Abs. 3 b) ARB umfasst auch die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus dinglichen Rechten, wobei verwaltungsrechtliche Verfahren
eingeschlossen sind.
Klausel 28 - Rechtsschutz als beliehener
Unternehmer
Klausel zu § 24 (2) ARB Rechtsschutz als beliehener
Unternehmer
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen im öffentlich-rechtlichen Bestallungsverhältnis als
beliehener Unternehmer gegenüber Verwaltungsbehörden.
Klausel 29 - Rechtsschutz für nicht
zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen 
Klausel zu § 24 ARB und § 27 ARB - Rechtsschutz für
nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen
Abweichend von §§ 24, 27 ARB erstreckt sich
der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten
und die minderjährigen Kinder auch auf die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer oder
Insasse ihrer nicht zulassungspflichtigen Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen,
wobei auch andere berechtigte Fahrer und Insassen geschützt sind.
Klausel 30 - Mitversicherung des
Hoferben, Miteigentümers, Altenteilers
Klausel zu § 27 ARB Mitversicherung des Hoferben,
Miteigentümers, Altenteilers
Abweichend von § 27ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz
auch auf den Hoferben, Altenteiler oder im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer,
wenn diese im Antrag namentlich benannt und ausschließlich auf dem
Hof wohnhaft und beschäftigt sind.
Dabei ist in Ergänzung zu § 11 Abs. 2 Satz 2 ARB auch der Versicherungsschutz
des Versicherungsnehmers gegen diese mitversicherten Personen ausgeschlossen.
Klausel 31 - Rechtsschutz für
eine bevorstehende freiberufliche Tätigkeit
Klausel zu § 26 Abs. 1, 29 ARB
Rechtsschutz für eine bevorstehende freiberufliche Tätigkeit
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsschutz
für die Zeit ab Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit nach
den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden
Grundsätzen fortzusetzen.
Stellt der Versicherungsnehmer einen entsprechenden Antrag innerhalb von
zwei Monaten nach Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit, so besteht
Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Aufnahme
dieser Tätigkeit eingetreten sind; § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB kommt
insoweit nicht zur Anwendung.
Abweichend von § 26 Abs. 1 und in Erweiterung
des Versicherungsschutzes nach § 29 ARB besteht auch Versicherungsschutz
für Versicherungsfälle, die mit einer die freie Berufsausübung
vorbereitenden Tätigkeit und der Anmietung der hierfür vorgesehenen
Praxisräume in Zusammenhang stehen. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus schuldrechtlichen Verträgen im Sinne von § 26 Abs. 4
ARB ist wie in § 24 Abs. 3 ARB auf gerichtliche Verfahren
beschränkt; darüber hinaus gilt eine Selbstbeteiligung von 150 €
je Versicherungsfall gemäß Klausel 09.
Führt die vorbereitende Tätigkeit und die Anmietung
von Praxisräumen nicht zur beabsichtigten Aufnahme einer freiberuflichen
Tätigkeit, besteht dieser Versicherungsschutz auch, wenn der Versicherungsnehmer
seine Tätigkeit als Gehaltsempfänger fortsetzt.
Klausel 33 - Rechtsschutz für
Ärzte in Regressverfahren
Klausel zu § 24 Abs. 2 d ARB
Rechtsschutz für Ärzte in Regressverfahren sowie für Apotheker
bei Vertragsmaßnahmen wegen Verstöße gegen § 129
Abs. 1 SVG V
Der Versicherungsschutz des § 24 Abs. 2 d
ARB wird erweitert auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Vorverfahren,
die sich aus Regressen und anderen Vertragsmaßnahmen durch die zuständigen
Gremien der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise
und Behandlungsweise oder unwirtschaftlicher Abgabe von Arzneimitteln
ergeben. Für das Vorverfahren kann die Kostenübernahme gemäß
§ 2 ARB auf einen im Versicherungsschein genannten Höchstbetrag
begrenzt werden.
Klausel 34 - Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz
für unverheiratete Versicherungsnehmer
Klausel zu § 26 ARB Familien- und
Verkehrs-Rechtsschutz für unverheiratete Versicherungsnehmer
Abweichend von § 26 Abs. 1 ARB besteht
Versicherungsschutz nur für den Versicherungsnehmer, die minderjährigen
Kinder sowie die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres, wenn sich letztere zumindest überwiegend
in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Für den Versicherungsnehmer
und die minderjährigen Kinder umfasst der Versicherungsschutz auch
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer,
Halter oder Insasse aller bei Vertragsabschluss und während der Vertragsdauer
auf sie zugelassenen Fahrzeuge und als Fahrer von Fahrzeugen. Außerdem
erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle Personen in ihrer Eigenschaft
als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der auf den Versicherungsnehmer
oder die minderjährigen Kinder zugelassenen Fahrzeuge.
Heiratet der Versicherungsnehmer, erstreckt sich der Versicherungsschutz
auch auf den Ehegatten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer
ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung
dem Versicherer die Verheiratung anzuzeigen. Tritt ein Versicherungsfall
ein und ist die Verheiratung trotz Aufforderung noch nicht angezeigt,
ist für den Ehegatten der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verheiratung
nach Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt ist und der Versicherungsfall
zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist noch nicht
verstrichen war.
Vom Zeitpunkt der Anzeige der Verheiratung an kommt vorliegende
Klausel in Wegfall. Der Versicherungsnehmer hat den im Tarif vorgesehenen
Beitrag für den Versicherungsschutz nach § 26 ARB zu zahlen.
Klausel 35 - Rechtsschutz für
eine bevorstehende selbständige Tätigkeit
Klausel zu §§ 26 Abs. 1, 29 ARB
Rechtsschutz für eine bevorstehende selbständige Tätigkeit
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsschutz
für die Zeit ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nach
den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden
Grundsätzen fortzusetzen.
Stellt der Versicherungsnehmer einen entsprechenden Antrag innerhalb von
zwei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, so besteht
Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Aufnahme
dieser Tätigkeit eingetreten sind; § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB kommt
insoweit nicht zur Anwendung.
Abweichend von § 26 Abs. 1 und in Erweiterung
des Versicherungsschutzes nach § 29 ARB besteht auch Versicherungsschutz
für Versicherungsfälle, die mit einer die selbständige
Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit und der Anmietung der
hierfür vorgesehenen Praxis- oder Geschäftsräume in Zusammenhang
stehen. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen
im Sinne von § 26 Abs. 4 ARB ist wie in § 24
Abs. 3 ARB auf gerichtliche Verfahren beschränkt; darüber
hinaus gilt eine Selbstbeteiligung von 150 € je Versicherungsfall
gemäß Klausel 09.
Führt die vorbereitende Tätigkeit und die Anmietung
der gewerblichen Räume nicht zur beabsichtigten Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit, besteht dieser Versicherungsschutz auch, wenn der Versicherungsnehmer
seine Tätigkeit als Gehaltsempfänger fortsetzt. Der Versicherungsschutz
umfasst beim Schornsteinfegerhandwerk auch die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen im Zusammenhang mit dem Eingehen eines öffentlich-rechtlichen
Bestallungsverhältnisses als beliehener Unternehmer gegenüber
Verwaltungsbehörden.
Klausel 36 - Beitragsänderungsklausel
Beitragsänderungsklausel
Der Versicherer ändert den Beitrag ab Beginn des
nächsten Versicherungsjahres nach Maßgabe der Ermittlungen
des unabhängigen Treuhänders der Rechtsschutzversicherer. Der
Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz
sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen
der zum Betrieb der Rechtsschutzversicherung zugelassenen Versicherer
im vergangenen Kalenderjahr im Verhältnis zum vorvergangenen Kalenderjahr
erhöht oder vermindert hat. Bei Erhöhung des Beitrages darf
dieser den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge geltenden
Beitrag nicht übersteigen. Der Versicherungsnehmer kann binnen eines
Monats nach Mitteilung über eine Beitragserhöhung den Vertrag
zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung kündigen.
Klausel 40 - Kosten für Korrespondenzanwalt
und Übersetzungskosten bei Schadenfällen im Ausland
Klausel zu § 2 ARB - Kosten für Korrespondenzanwalt
und Übersetzungskosten bei Schadenfällen im Ausland
Abweichend von § 2 Abs. 1 ARB
a) trägt der Versicherer bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles
im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen,
am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen
oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt
der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen
Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Ist
ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig,
trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk
des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe
der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den
Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
b) sorgt der Versicherer für die Übersetzung
der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers
im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei
anfallenden Kosten.
Klausel 42 - Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen 
Klausel zu §§ 21 Abs. 4 b), 22 Abs. 3 b),
25 Abs.3, 26 Abs. 3 b) und Abs. 4, 27 Abs. 3 b) und Abs. 4 ARB
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen
Wenn Versicherungsschutz nach §§ 21 Abs. 4 b),
22 Abs. 3 b), 25 Abs. 3, 26 Abs. 3 b) oder Abs. 4 oder 27 Abs. 3 b) oder
Abs. 4 ARB vereinbart ist, besteht abweichend von diesen Vorschriften
Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen, die auf einem Rechtsgeschäft außerhalb
des Arbeitsrechts beruhen.
Klausel 43 - Verzug bei der Beitragszahlung
Klausel zu §§ 5, 7 ARB Verzug bei
der Beitragszahlung
Die weiteren Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung
ergeben sich aus den §§ 38, 39 Versicherungsvertragsgesetz. Die genannten
Bestimmungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben folgenden
Wortlaut:
§ 38 VVG - Verspätete Zahlung der ersten Prämie
1. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig
gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der
Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage
an gerichtlich geltend gemacht wird.
2. Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles
noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei.
§ 39 VVG - Fristbestimmung für Folgeprämie
1. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt,
so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die
Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2, 3 mit dem Ablaufe der Frist verbunden
sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt,
ist unwirksam.
2. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablaufe
der Frist ein, und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts
mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im
Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
3. Der Versicherer kann nach dem Ablaufe der Frist,
wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist, das Versicherungsverhältnis
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits
bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, daß sie mit
Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkte
mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei
der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen
fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung
oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden ist, innerhalb
eines Monats nach dem Ablaufe der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt,
sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
4. Soweit die in Abs. 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen
davon abhängen, daß Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten
sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag
der Kosten angibt.
Klausel 44 - Widerruf
Klausel zu § 8 ARB - Widerruf
Wird der Vertrag mit einer längeren Laufzeit als
einem Jahr geschlossen, kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer
Frist von 14 Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrags seine
auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung schriftlich
widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung
des Widerrufs. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer
den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der
Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat.
Unterbleibt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach
Zahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht besteht nicht,
wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen
Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt
des Antrags für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige
berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.
Klausel 45 - Verkehrs-Rechtsschutz
für volljährige Kinder
Klausel zu §§ 21, 26, 27 ARB - Verkehrs-Rechtsschutz
für volljährige Kinder
Abweichend von §§ 26 Abs. 1 Satz 2,
27 Abs. 1 Satz 2 ARB sowie abweichend von den Spezialklauseln
14a, 50a und 54 zu § 21 ARB - Verkehrs-Rechtsschutz für
die versicherte Firma, den versicherten Selbständigen und seine Familienangehörigen
- besteht Versicherungsschutz auch für unverheiratete volljährige
Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, wenn sie sich zumindest
überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Klausel 46 - Ausschluss des Arbeits-
und Sozialgerichts-Rechtsschutzes
Klausel zu §§ 25 und 26 ARB
Ausschluss des Arbeits- und Sozialgerichts-Rechtsschutzes
Durch besondere Vereinbarung kann der Versicherungsschutz
des § 25 Abs. 2 ARB auf die Leistungen des Abs. a),
c) e), und f) und der Versicherungsschutz des § 26 Abs. 3
auf die Leistungen des Absatzes 3 a), b), d), e), g) und h) beschränkt
werden. Für Rentner und Pensionäre bleibt die Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen
Altersversorgung sowie in Beihilfesachen versichert.
Klausel 47 - Leistungseinschränkung
bei Senioren
Klausel zu §§ 25 und 26 ARB
Leistungseinschränkung bei Senioren
Mit Rentnern, Pensionären usw. kann vereinbart werden,
dass der Risikoausschluss hinsichtlich selbständiger und freiberuflicher
Tätigkeit auf jede Art von Berufstätigkeit erweitert wird. Ausgeschlossen
vom Versicherungsschutz ist dann für alle versicherten Personen auch
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit
als Arbeitnehmer oder Beamter. Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
im Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Altersversorgung
sowie in Beihilfesachen bleibt versichert.
Klausel 50 a - Verkehrs-Rechtsschutz
für die Firma, ... (auch Motorfahrzeuge zu Wasser u. in der Luft
zur Sportausübung)
Klausel zu § 21 Verkehrs-Rechtsschutz
für die versicherte Firma, den versicherten Selbständigen und
seine Familienangehörigen (auch Motorfahrzeuge zu Wasser und in der
Luft zur Sportausübung)
Abweichend von § 21 ARB wird Versicherungsschutz
gewährt der versicherten Firma, dem versicherten Selbständigen,
seinem Ehegatten bzw. dem nicht ehelichen Lebenspartner gemäß
Klausel 15 und den minderjährigen Kindern in ihrer Eigenschaft
als Eigentümer, Halter oder Insasse aller bei Vertragsabschluss und
während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen Motorfahrzeuge zu
Lande (ausgenommen Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeuge)
einschließlich Anhänger und Wohnwagen und aller während
der Vertragsdauer auf sie zugelassenen Motorfahrzeuge zu Wasser und in
der Luft, die allein der Sportausübung dienen, sowie als Fahrer fremder,
nicht auf sie zugelassener Fahrzeuge. Außerdem erstreckt sich der
Versicherungsschutz auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte
Fahrer oder berechtigte Insassen der oben genannten Fahrzeuge.
Bei Betrieben des Kraftfahrzeughandels oder -handwerkes
oder einer Tankstelle wird den nach § 24 Abs. 1 ARB mitversicherten
Personen Versicherungsschutz gewährt in ihrer Eigenschaft als berechtigte
Fahrer oder Insassen der nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
Fahrzeuge, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalles in der Obhut
des Versicherungsnehmers befinden oder in dessen Betrieb vorübergehend
benutzt werden. Der Versicherungsschutz nach § 21 Abs. 4 b)
ARB ist beschränkt auf Fahrzeuge, die mit amtlichem schwarzen Kennzeichen
versehen sind und kein Kurzkennzeichen tragen.
Klausel 51 - Verkehrs-Rechtsschutz
für alle Fahrzeuge
Klausel zu § 21 ARB Verkehrs-Rechtsschutz
für alle Fahrzeuge
Abweichend von § 21 ARB wird dem Versicherungsnehmer
Versicherungsschutz gewährt in seiner Eigenschaft als Eigentümer,
Halter oder Insasse aller bei Vertragsabschluss und während der Vertragsdauer
auf ihn zugelassener Motorfahrzeuge zu Lande (ausgenommen Taxen, Mietwagen
und Selbstfahrervermietfahrzeuge) und Anhänger einschließlich
Wohnwagen sowie als Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassener Fahrzeuge.
Außerdem erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle Personen
in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen
der oben genannten Fahrzeuge.
Klausel 52 - Versicherungsschutz außerhalb Europas und
der Anliegerstaaten des Mittelmeeres
Klausel zu § 3 ARB - Versicherungsschutz außerhalb
Europas und der Anliegerstaaten des Mittelmeeres
Abweichend von § 3 ARB besteht Versicherungsschutz
in Ländern außerhalb Europas, der Anliegerstaaten des Mittelmeeres,
der Kanarischen Inseln und Madeiras für den Fall, dass ein Gericht
oder eine Behörde dort gesetzlich zuständig ist oder aber zuständig
wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet
werden würde. Der Versicherungsschutz besteht nicht in einem Staat,
dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in
dem sie einen Wohnsitz hat. Der Versicherungsschutz gilt für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Versicherungsfälle bei
privaten und beruflichen Reisen für die Dauer von bis zu sechs Wochen.
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für die im Rahmen
von §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ARB mitversicherten
Kinder während ihres Au-Pair-Aufenthaltes oder für die Zeit
eines Schüleraustausches. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit oder im unmittelbaren
Zusammenhang mit dem An- oder Verkauf von Immobilien oder von Nutzungsrechten
an Immobilien stehen. Der Versicherer trägt die Kosten, soweit sie
bei der Beauftragung eines deutschen Rechtsanwaltes nach deutschem Gebührenrecht
und unter Ansatz der in Deutschland üblichen Gegenstands- und Streitwerte
angefallen wären.
Klausel 53 - Versicherungsschutz
bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
Klausel zu §§ 25, 26 und 27 ARB - Versicherungsschutz
bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
Abweichend von §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 27
Abs. 1 ARB sind die dort genannten Kinder nicht nur dann mitversichert,
wenn sie sich zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung
befinden, sondern auch bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
(einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes),
und zwar vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung.
Klausel 54 - Verkehrs-Rechtsschutz
für alle Kraftfahrzeuge von Lohn- und Gehaltsempfängern 
Klausel zu § 21 ARB - Verkehrs-Rechtsschutz für alle
Kraftfahrzeuge von Lohn- und Gehaltsempfängern
Abweichend von § 21 ARB wird der Versicherungsschutz
dem Lohn- und Gehaltsempfänger, seinem Ehegatten bzw. dem nicht ehelichen
Lebenspartner gemäß Klausel 15 und den minderjährigen
Kindern in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insasse
aller bei Vertragsabschluss und während der Vertragsdauer auf sie
zugelassenen Fahrzeuge und als Fahrer von Fahrzeugen gewährt. Der
Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft
als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der auf den Versicherungsnehmer,
seinen Ehegatten und die minderjährigen Kinder zugelassenen Fahrzeuge.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen
Tätigkeit ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind alle Motorfahrzeuge zu Lande
sowie Anhänger.
Klausel 55 - Wegfall der Wartezeit
Klausel zu § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB - Wegfall der Wartezeit
Abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 3
ARB entfällt die Wartezeit von drei Monaten bei Versicherungsfällen
im beruflichen Bereich, wenn die Rechtsschutzversicherung innerhalb eines
Monats nach Aufnahme der selbständigen Berufstätigkeit abgeschlossen
wird.
Klausel 57 - Rechtsschutz im Zusammenhang
mit Planfeststellungsangelegenheiten
Klausel zu § 27 ARB - Rechtsschutz im Zusammenhang
mit Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, Umlegungs- und Enteignungsangelegenheiten
Der Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 r)
ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, Umlegungs- und Enteignungsangelegenheiten
entfällt.
Klausel 59 - Versicherungsschutz
für nebenberufliche Tätigkeit beim Notdienst und bei Praxisvertretung
im Heilwesenbereich
Klausel zu §§ 25, 26 ARB
Versicherungsschutz für nebenberufliche Tätigkeit beim Notdienst
und bei Praxisvertretung im Heilwesenbereich
Abweichend von § 25 Abs. 1 Satz 2
ARB und § 26 Abs. 1 Satz 4 ARB umfasst der Versicherungsschutz
auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer
nebenberuflichen Tätigkeit beim Notdienst und beim Versehen von Praxisvertretungen
im Heilwesenbereich. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen
Verträgen im Sinne von § 25 Abs. 3 ARB und § 26
Abs. 4 ARB ist wie in § 24 Abs. 3 ARB auf gerichtliche
Verfahren beschränkt; darüber hinaus gilt eine Selbstbeteiligung
von 150 € je Versicherungsfall gemäß Klausel 09.
Klausel 60 - Übernahme einer Geschäftsgebühr
in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten
Klausel zu §§ 25 Abs. 2e), 26 Abs. 3g) und 27 Abs.
3g) ARB - Übernahme einer Geschäftsgebühr in familien- und erbrechtlichen
Angelegenheiten
Zusätzlich zum Versicherungsschutz in §§ 25
Abs. 2e), 26 Abs. 3g) und 27 Abs. 3g) ist auch das Betreiben
des Geschäftes durch einen Rechtsanwalt versichert, einschließlich
der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen
oder Schreiben (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) bis zur
Höhe von insgesamt 820 € abzüglich der vertraglich
vereinbarten Selbstbeteiligung.
Klausel 61 - Beitragsfreistellung
bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers 
Klausel zu §§ 21, 22, 25, 26 und 29 ARB - Beitragsfreistellung
bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers
1. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragszahlung für
den Versicherungsvertrag entfällt, wenn bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
die Beiträge ein Jahr ununterbrochen entrichtet worden sind und die
Arbeitslosigkeit mindestens drei Monate gedauert hat (Beitragsfreistellung).
Die Beitragsfreistellung wird längstens für die Dauer von einem
Jahr ab Beginn der Arbeitslosigkeit und höchstens bis zur Vollendung
des 55. Lebensjahres des Versicherungsnehmers gewährt. Bei fortdauernder
Arbeitslosigkeit kann mit dem Versicherer vereinbart werden, dass der
Vertrag für die Dauer von bis zu einem Jahr zur Ruhe gestellt wird.
Für die Dauer der Ruheversicherung besteht kein Versicherungsschutz.
Bei Wiederinkraftsetzung des Vertrages kommt § 14 Abs. 3
Satz 3 ARB nicht zur Anwendung.
2. Der Versicherungsnehmer muss zur Erlangung der Beitragsfreistellung
ein mindestens 2jähriges ununterbrochenes und ungekündigtes
sowie nicht befristetes, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis
nachweisen.
3. Das Vorliegen der unter 2. genannten Voraussetzungen
muss der Versicherungsnehmer jeweils durch entsprechende Bescheinigungen
des Arbeitgebers nachweisen, wenn er die Beitragsfreistellung beansprucht.
Er muss außerdem eine Bescheinigung der Bundesanstalt für Arbeit
vorlegen, aus der sich der Beginn seiner Arbeitslosigkeit ergibt.
4. Der Anspruch auf Beitragsfreistellung ist unverzüglich
geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers beginnt mit dem
Kalendermonat, der auf den Eingang der in 3. genannten Bescheinigungen
beim Versicherer folgt.
5. Der Versicherer ist von einer Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Arbeitslosigkeit vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeiführt.
6. Der Versicherungsnehmer informiert den Versicherer
unverzüglich über das Ende der Arbeitslosigkeit. Der Versicherer
kann jederzeit Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit
des Versicherungsnehmers anfordern. Unabhängig davon ist der Versicherer
berechtigt, bei der Bundesanstalt für Arbeit jederzeit Auskünfte
über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers
einzuholen.
7. Der Versicherungsnehmer informiert den Versicherer
unverzüglich, wenn seine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit
endet, insbesondere, wenn er eine nicht sozialversicherungspflichtige
Tätigkeit aufnimmt, also z.B., wenn er als Hausfrau/Hausmann oder
freiberuflich oder selbständig tätig wird. In diesen Fällen
entfällt der Beitragsanteil für die Beitragsfreistellung bei
Arbeitslosigkeit.
8. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können
die vertraglich eingeschlossene Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit
für die gesamte Restlaufzeit des Vertrages widerrufen. Der Widerruf
muss schriftlich, spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres
erfolgen.
Klausel 63 - Versicherungsschutz
beim Wechsel selbstgenutzter Betriebsgrundstücke oder Betriebsräume 
Klausel zu § 29 ARB - Versicherungsschutz beim Wechsel
selbstgenutzter Betriebsgrundstücke oder Betriebsräume
Bezieht der Versicherungsnehmer an Stelle des im Versicherungsschein
bezeichneten Betriebsgrundstückes oder der Betriebsräume ein
anderes Betriebsgrundstück oder andere Betriebsräume, geht der
Versicherungsschutz mit Bezug auf das neue Grundstück oder die neuen
Räume über. Wenn das neue Objekt nach dem Tarif des Versicherers
nach Größe oder nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren
als den bisher vereinbarten Beitrag erfordert, erbringt der Versicherer
die Leistungen nur insoweit, als es dem Verhältnis des vereinbarten
Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der nach dem Tarif für das neue
Objekt hätte gezahlt werden müssen. Der Versicherungsschutz
erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle, die erst nach dem Auszug
aus dem im Versicherungsschein bezeichneten Objekt eintreten, soweit sie
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eigennutzung dieses Objektes durch
den Versicherungsnehmer stehen. Das gleiche gilt für Versicherungsfälle,
die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen Bezug eintreten.
Klausel 68 - Vermietung von Ferienwohnungen
Klausel zu § 27 Abs. 1 ARB Vermietung von
Ferienwohnungen
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
mit der Vermietung von nicht mehr als drei Ferienwohnungen oder nicht
mehr als drei Ferienzimmern ist mitversichert
Klausel 69 - Übernahme der
Gebühren eines Schlichtungsverfahrens
Klausel zu § 2 Abs. 1 ARB Übernahme
der Gebühren eines Schlichtungsverfahrens
Der Versicherer trägt auch die Gebühren eines
Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle
der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz
entstehen.
Klausel 70 - Familien-Rechtsschutz
für unverheiratete Versicherungsnehmer
Klausel zu § 25 ARB Familien-Rechtsschutz
für unverheiratete Versicherungsnehmer
Abweichend von § 25 Abs. 1 ARB besteht
Versicherungsschutz nur für den Versicherungsnehmer, die minderjährigen
Kinder sowie die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres, wenn sich letztere zumindest überwiegend
in Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Heiratet der Versicherungsnehmer, erstreckt sich der Versicherungsschutz
auch auf den Ehegatten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer
ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung
dem Versicherer die Verheiratung anzuzeigen. Tritt ein Versicherungsfall
ein und ist die Verheiratung trotz Aufforderung noch nicht angezeigt,
ist für den Ehegatten der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verheiratung
nach Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt ist und der Versicherungsfall
zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist noch nicht
verstrichen war.
Vom Zeitpunkt der Anzeige der Verheiratung an kommt vorliegende
Klausel in Wegfall. Der Versicherungsnehmer hat den im Tarif vorgesehenen
Beitrag für den Versicherungsschutz nach § 25 ARB zu zahlen.
Klausel 71 - Rechtsschutz für
Opfer von Gewaltstraftaten
Klausel zu §§ 25, 26 und 27 ARB Rechtsschutz
für Opfer von Gewaltstraftaten
Der Versicherer trägt auch die Kosten
(1) im Strafverfahren für den Anschluss des Versicherten an
eine vor einem deutschen Gericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger,
wenn die versicherte Person im privaten Bereich durch eine rechtswidrige
Tat nach den
a) §§ 174, 174 a, 174 b, 174 c, 176, 176 a,
176 b, 177, 178, 179, 180, 180 b, 181, 182 Strafgesetzbuch (StGB)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verletzt ist;
b) §§ 221, 223, 224, 225, 226, 229, 340 StGB Straftaten
gegen die körperliche Unversehrtheit verletzt ist. Ist die
versicherte Person durch eine rechtswidrige Tat nach den §§
223, 224, 229 und 340 StGB verletzt, besteht Versicherungsschutz nur dann,
wenn die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen aus besonderen Gründen,
namentlich wegen der schweren Folgen der Tat (z.B. einer schwerwiegenden
Gesundheitsbeschädigung) geboten erscheint;
c) §§ 234, 234 a, 235, 239 Absätze 3 und
4, 239 a, 239 b StGB Straftaten gegen die persönliche Freiheit
verletzt ist;
d) §§ 211 (Mord) oder 212 (Totschlag) StGB betroffen ist.
(2) für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts
als Verletztenbeistand für die versicherte Person, wenn diese durch
eine rechtswidrige Tat nach Absatz 1) verletzt ist.
(3) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
des Versicherten in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im
Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleiches.
(4) für die außergerichtliche Geltendmachung
von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz
(OEG) abweichend von §§ 25 Abs. 2 d), 26 Abs. 3 f) und 27 Abs.
3 f) ARB, wenn die nebenklageberechtigte versicherte Person durch eine
Straftat nach Absatz 1) verletzt ist und dauerhafte Körperschäden
erlitten hat.
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.
Klausel 72 - Vorsorgeversicherung
im Verkehrsbereich für volljährige Kinder
Klausel zu §§ 21, 26 und 27 ARB Vorsorgeversicherung
im Verkehrsbereich für volljährige Kinder
Wird während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages
nach § 21 ARB in Verbindung mit den Spezialklauseln 14 a, 50 a
oder 54 sowie nach §§ 26 oder 27 ARB ein unverheiratetes
Kind, das sich zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung
befindet, volljährig, erweitert sich der Versicherungsschutz ab diesem
Zeitpunkt um den Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 ARB und Fahrer-Rechtsschutz
nach § 23 ARB für das volljährig gewordene Kind.
Bis zur nächsten Jahresbeitragsfälligkeit wird hierfür
kein Mehrbeitrag berechnet. Der erweiterte Versicherungsschutz gilt bereits
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem
Erwerb des Fahrzeuges.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer
innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung anzuzeigen, dass
für das volljährig gewordene Kind Verkehrs- und Fahrer-Rechtsschutz
bestehen soll. Tritt ein Versicherungsfall, für den das volljährig
gewordene Kind den Verkehrs- oder Fahrer-Rechtsschutz benötigt, später
als 1 Monat nach Zugang der Aufforderung ein, ohne dass dem Versicherer
die Anzeige gemacht wurde, besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
Klausel 74 - Wegfall der Wartezeit
im Verkehrsbereich
Klausel zu § 14 Abs. 3 ARB
Wegfall der Wartezeit im Verkehrsbereich
Die Bestimmung des § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB
kommt beim Versicherungsschutz nach §§ 21 Abs. 4 b) und d),
22 Abs. 3 b) und d), 23 Abs. 3 c), 24 Abs. 6 Nr. 3 a) und b),
26 Abs. 3 b) und e) sowie 27 Abs. 3 b) und e)
ARB nicht zur Anwendung.
Klausel 75 - Zusatzleistungen
Klausel zu §§ 24, 25, 26, 27, 29 ARB
Zusatzleistungen
(1) Der Versicherer trägt
a) zusätzlich zum Versicherungsschutz nach § 24 Abs. 2 b) ARB
die Kosten für den Versicherungsnehmer als Arbeitgeber bei Rechtsauseinandersetzungen
aus dem Bereich des kollektiven Arbeits- und Dienstrechtes.
b) zusätzlich zum Versicherungsschutz nach §§ 25 Abs. 2 b),
26 Abs. 3 c) und 27 Abs. 3 c) ARB die Kosten
für die versicherten Personen als Arbeitnehmer für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer vom Arbeitgeber angestrebten
Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, wenn es an einem Versicherungsfall
nach § 14 Abs. 3 ARB fehlt; die Kosten hierfür
werden bis 500 € übernommen.
c) zusätzlich zum Versicherungsschutz nach §§ 25 Abs. 2 e),
26 Abs. 3 g) und 27 Abs. 3 g) ARB die Kosten
für das Betreiben des Geschäftes durch einen Rechtsanwalt einschließlich
der Information, des Einreichens, Fertigens sowie Unterzeichnens von Schriftsätzen
oder Schreiben (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO)
bis zur Höhe von insgesamt 500 €.
d) zusätzlich zum Versicherungsschutz nach § 29 ARB
und abweichend von Nr. 3 b) der Standardklausel 04 die Kosten
für den Streit wegen Anliegerbeiträge und Erschließungskosten
für die im Versicherungsschein aufgeführten selbst bewohnten
Wohneinheiten im Eigentum der versicherten Personen außerhalb der
Land- und Forstwirtschaft.
Klausel 76 - Ausschluß des
Arbeits-Rechtsschutzes
Klausel zu §§ 25 und 26 ARB Ausschluß
des Arbeits-Rechtsschutzes
Durch besondere Vereinbarung kann der Versicherungsschutz
des § 25 Abs. 2 ARB auf die Leistungen des Abs. a), c),
d), e) und f) und der Versicherungsschutz des § 26 Abs. 3 ARB
auf die Leistungen des Absatzes 3 a), b), d), e), f), g) und h) beschränkt
werden. Für Rentner und Pensionäre bleibt die Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen
Altersversorgung sowie in Beihilfesachen versichert.
Klausel 77 - Versicherungsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen
gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
Klausel zu § 4 Abs. 1 d) ARB
Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
Abweichend von § 4 Abs. 1 d) ARB umfasst
der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
dem der versicherten Funktion als gesetzlicher Vertreter einer juristischen
Person zugrundeliegenden Anstellungsvertrag.
Die Eigenschaft, für die der Versicherungsschutz gewährt wird,
und die juristische Person, für die der Versicherungsnehmer tätig
ist, sind im Versicherungsschein zu bezeichnen.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beschränkt
sich der Versicherungsschutz auf die gerichtliche Interessenwahrnehmung.
Beendet der Versicherungsnehmer die Tätigkeit, in deren Eigenschaft
er versichert ist, dadurch, daß er in der bisher versicherten oder
einer anderen versicherbaren Eigenschaft bei derselben oder bei einer
anderen juristischen Person tätig wird, bleibt der Versicherungsschutz
unbeschadet der Regelung des § 9 ARB bestehen. Der Versicherer
ist jedoch für Versicherungsfälle aufgrund der neuen Tätigkeit
des Versicherungsnehmers von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
der Versicherungsnehmer seine neue Tätigkeit dem Versicherer nicht
innerhalb von zwei Monaten nach deren Aufnahme angezeigt hat, es sei denn,
daß die Anzeige unverschuldet unterlassen wurde.
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