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Standardklauseln


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1.Teil - Allgemeine Bestimmungen - (§ 1 bis § 20 ARB 1975/2002)

2.Teil - Besondere Bestimmungen - (§ 21 bis § 29 ARB 1975/2002)

 

Die Standardklauseln gelten für alle Risiken der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ( ARB 1975/2002), soweit die Risiken versichert sind und von den Standardklauseln betroffen werden.

Klausel 01 ARB 1975/2002 - Erstattung von Reisekosten
Klausel 02 ARB 1975/2002 - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
Klausel 04 ARB 1975/2002 - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und in Bußgeldverfahren
Klausel 05 ARB 1975/2002 - Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel
Klausel 07 ARB 1975/2002 - Übernahme von Nebenklagekosten durch den
Versicherungsnehmer

Klausel 09 ARB 1975/2002 - Selbstbeteiligung
Klausel 10 ARB 1975/2002 - Ausschluss von Verkehrsordnungswidrigkeiten bei Verstößen
gegen die Vorschriften über ...
Klausel 11 ARB 1975/2002 - Vorsorgeversicherung für den Fall des Erwerbes eines
Fahrzeuges

Klausel 12 ARB 1975/2002 - Fußgänger-Rechtsschutz
Klausel 13 ARB 1975/2002 - Fußgänger-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer und
seine Familienangehörigen

Klausel 14 a ARB 1975/2002 - Verkehrs-Rechtsschutz für die Firma, ... (auch für
Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft z. Sportausübung)
Klausel 15 ARB 1975/2002 - Rechtsschutz für nicht eheliche Lebenspartner
Klausel 16 ARB 1975/2002 - Ausschlußklausel hinsichtlich § 25a
Straßenverkehrsgesetz(StVG)

Klausel 17 ARB 1975/2002 - Fortsetzung des Versicherungsvertrages nach dem Tod des
Versicherungsnehmers

Klausel 19 a ARB 1995/2002 - Vertrags-Rechtsschutz für Hilfs- und Investitionsgeschäfte
zur Einrichtung und Ausstattung der Betriebsräume...

Klausel 20 ARB 1975/2002 - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und in Bußgeldverfahren
Klausel 24 ARB 1975/2002 - Leistungserweiterung hinsichtlich Gutachterkosten in
Auslandsfällen

Klausel 25 ARB 1975/2002 - Dingliche Rechte am Fahrzeug
Klausel 28 ARB 1975/2002 - Rechtsschutz als beliehener Unternehmer
Klausel 29 ARB 1975/2002 - Rechtsschutz für nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge
und Arbeitsmaschinen

Klausel 30 ARB 1975/2002 - Mitversicherung des Hoferben, Miteigentümers, Altenteilers
Klausel 31 ARB 1975/2002 - Rechtsschutz für eine bevorstehende freiberufliche Tätigkeit
Klausel 33 ARB 1975/2002 - Rechtsschutz für Ärzte in Regressverfahren
Klausel 34 ARB 1975/2002 - Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz für unverheiratete
Versicherungsnehmer

Klausel 35 ARB 1975/2002 - Rechtsschutz für eine bevorstehende selbständige Tätigkeit
Klausel 36 ARB 1975/2002 - Beitragsänderungsklausel
Klausel 40 ARB 1975/2002 - Kosten für Korrespondenzanwalt und Übersetzungskosten
bei Schadenfällen im Ausland

Klausel 42 ARB 1975/2002 - Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen

Klausel 43 ARB 1975/2002 - Verzug bei der Beitragszahlung
Klausel 44 ARB 1975/2002 - Widerruf
Klausel 45 ARB 1975/2002 - Verkehrs-Rechtsschutz für volljährige Kinder
Klausel 46 ARB 1975/2002 - Ausschluss des Arbeits- und Sozialgerichts-Rechtsschutzes
Klausel 47 ARB 1975/2002 - Leistungseinschränkung bei Senioren
Klausel 50 a ARB 1975/2002 - Verkehrs-Rechtsschutz für die Firma, ... (auch
Motorfahrzeuge zu Wasser u. in der Luft z. Sportausübung)

Klausel 51 ARB 1975/2002 - Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge
Klausel 52 ARB 1975/2002 - Versicherungsschutz außerhalb Europas und der
Anliegerstaaten des Mittelmeeres

Klausel 53 ARB 1975/2002 - Versicherungsschutz bei Ableistung des Grundwehr- oder
Zivildienstes

Klausel 54 ARB 1975/2002 - Verkehrs-Rechtsschutz für alle Kraftfahrzeuge von Lohn- und
Gehaltsempfängern

Klausel 55 ARB 1975/2002 - Wegfall der Wartezeit
Klausel 57 ARB 1975/2002 - Rechtsschutz im Zusammenhang mit
Planfeststellungsangelegenheiten

Klausel 59 ARB 1975/2002 - Versicherungsschutz für nebenberufliche Tätigkeit beim
Notdienst und bei Praxisvertretung im Heilwesenbereich

Klausel 60 ARB 1975/2002 - Übernahme einer Geschäftsgebühr in familien- und
erbrechtlichen Angelegenheiten

Klausel 61 ARB 1975/2002 - Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit des
Versicherungsnehmers

Klausel 63 ARB 1975/2002 - Versicherungsschutz beim Wechsel selbstgenutzter
Betriebsgrundstücke oder Betriebsräume

Klausel 68 ARB 1996/2002 - Vermietung von Ferienwohnungen
Klausel 69 ARB 1996/2002 - Übernahme der Gebühren eines Schlichtungsverfahrens
Klausel 70 ARB 1996/2002 - Familien-Rechtsschutz für unverheiratete
Versicherungsnehmer

Klausel 71 ARB 1996/2002 - Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
Klausel 72 ARB 1996/2002 - Vorsorgeversicherung im Verkehrsbereich für volljährige
Kinder

Klausel 74 ARB 1996/2002 - Wegfall der Wartezeit im Verkehrsbereich
Klausel 75 ARB 1996/2002 - Zusatzleistungen
Klausel 76 ARB 1996/2002 - Ausschluß des Arbeits-Rechtsschutzes
Klausel 77 ARB 1996/2002 - Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter
juristischer Personen

Klausel 01 - Erstattung von Reisekostennach oben

Klausel zu § 2 Abs. 1 ARB - Erstattung von Reisekosten

Der Versicherer trägt die Reisekosten der versicherten Personen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses das persönliche Erscheinen der Versicherten angeordnet hat. Erstattet werden:

1. angefallene Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel, und zwar
a) der jeweiligen Staatsbahn in der 1. Wagenklasse oder
b) eines Linienfluges der Economy-Klasse;

2. angefallene Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug entsprechend den Steuerrichtlinien in der am Tage des Reiseantritts geltenden Fassung bis zur Höhe der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gemäß Ziff. 1 a) oder
b) anfallenden Kosten;

3. angefallene Tage- und Übernachtungsgelder entsprechend den Steuerrichtlinien in der am Tage des Reiseantritts geltenden Fassung. Dem Versicherer sind die Belege vorzulegen. Die angefallenen Reisekosten werden in Euro, Beträge in fremder Währung unter Umrechnung in Euro entsprechend dem Wechselkurs des ersten Reisetages erstattet.

Klausel 02 - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz nach oben

Klausel zu §§ 21, 22, 24 Abs. 6 Nr. 3 a), 25, 26 und 27 ARB - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz

Soweit der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen umfasst, erstreckt er sich abweichend von § 4 Abs. 1h) ARB auch auf Versicherungsverträge aller Art mit anderen Versicherern.

Klausel 04 - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und in Bußgeldverfahrennach oben

Zusatzbedingung zu den §§ 21, 22, 23, 25, 26, 27 und 29 ARB - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und in Bußgeldverfahren

(1) Der Versicherungsschutz der §§ 21, 22, 23, 25, 26, 27 und 29 ARB erstreckt sich abweichend von § 4 Abs. 1 n) ARB auch auf den Bereich des Steuer- und sonstigen Abgaberechtes, es sei denn, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen steht im Zusammenhang
a) mit der Eigenschaft als Eigentümer oder Halter eines nicht vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuges;

b) mit der Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter eines nicht im Versicherungsschein bezeichneten oder eines gewerblich genutzten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles;

c) mit der Eigenschaft als Gewerbetreibender oder freiberuflich Tätiger.

(2) Der Versicherungsschutz umfaßt
a) ie Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Finanz- und Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland;

b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit im Bereich des deutschen Steuer- und Abgabenrechtes. Bei Geldbußen über 250 € sind Gnaden- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall.

(3) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
a) mit der Haftung für Steuern oder Abgaben Dritter;

b) mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;

c) mit Angelegenheiten der Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

(4) Der Versicherer trägt abweichend von § 2 Abs. l ARB anstelle der Vergütung eines Rechtsanwaltes auch die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.

(5) Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die für die Festsetzung der Steuer oder Abgabe maßgeblichen Voraussetzungen bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.

Klausel 05 - Versicherungsschutz bei Wohnungswechselnach oben

Klausel zu § 29 ARB - Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel

Bezieht der Versicherungsnehmer an Stelle der im Versicherungsschein bezeichneten Miet- oder Eigentumswohnung bzw. an Stelle des selbst genutzten Einfamilienhauses eine andere Miet- oder Eigentumswohnung bzw. ein anderes Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz mit dem Bezug auf die neue Wohnung oder das neue Haus über. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle, die erst nach dem Auszug aus dem im Versicherungsschein bezeichneten Objekt eintreten, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eigennutzung dieses Objektes durch den Versicherungsnehmer stehen. Das gleiche gilt für Versicherungsfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.

Klausel 07 - Übernahme von Nebenklagekosten durch den Versicherungsnehmer nach oben

Klausel zu § 2 Abs.1g) ARB - Übernahme von Nebenklagekosten durch den Versicherungsnehmer

Der Versicherer trägt auch die einem Nebenkläger in einem Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer diese freiwillig übernimmt, um zu erreichen, dass das Strafverfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen Nebenklägers trägt der Versicherer nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung.

Klausel 09 - Selbstbeteiligungnach oben

Klausel zu § 2 ARB – Selbstbeteiligung

Abweichend von § 2 Abs. 1 ARB zahlt der Versicherungsnehmer in jedem Versicherungsfall den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag selbst. Ergeben sich aus einem Ereignis mehrere Versicherungsfälle, so ist der vereinbarte Betrag nur einmal zu zahlen.

Klausel 10 - Ausschluss von Verkehrsordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Vorschriften über ...nach oben

Klausel zu §§ 21, 22, 23, 26 und 27 ARB – Ausschluss von Verkehrsordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Vorschriften über die Geschwindigkeit, den ruhenden Verkehr und Lichtzeichenanlagen

Vom Versicherungsschutz gemäß §§ 21 (4) c), 22 (3) c), 23 (3) b), 26 (3) d) und 27 (3) d) ARB ist die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 (1) Nr. 3 StVO (Verstöße gegen die Vorschriften über die Geschwindigkeit), § 49 (1) Nr. 12 StVO (Verstöße gegen die Vorschriften über das Halten oder Parken), § 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO (Verstöße gegen die Vorschriften über Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben) sowie § 49 (3) Nr. 2 StVO (Nichtbefolgen von Wechsellicht- oder Dauerlichtzeichen) ausgeschlossen, es sei denn, die Verstöße stehen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.

Klausel 11 - Vorsorgeversicherung für den Fall des Erwerbes eines Fahrzeugesnach oben

Klausel zu § 23 ARB – Vorsorgeversicherung für den Fall des Erwerbes eines Fahrzeuges

Wird während der Laufzeit des Versicherungsvertrages gemäß § 23 ARB ein Motorfahrzeug zu Lande auf den Versicherungsnehmer zugelassen, erweitert sich der Versicherungsschutz ab dem Zulassungsdatum um den Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß § 22 ARB für dieses Fahrzeug. Bis zur nächsten Jahresbeitragsfälligkeit wird hierfür kein Mehrbeitrag berechnet. Der erweiterte Versicherungsschutz gilt bereits für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeuges. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung anzuzeigen, dass ein Fahrzeug auf ihn zugelassen wurde. Tritt ein Versicherungsfall, der dieses Fahrzeug betrifft, später als einen Monat nach Zugang der Aufforderung ein, ohne dass dem Versicherer die Zulassung angezeigt wurde, besteht hierfür kein Versicherungsschutz.

 

Klausel 12 - Fußgänger-Rechtsschutznach oben

Klausel zu §§ 21, 22 ARB - Fußgänger-Rechtsschutz

Abweichend von den §§ 21, 22, 23 ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast in öffentlichen und privaten fremden, nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeugen und umfasst:

a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Schuldverhältnisse im Rahmen des § 14 Abs. 1 ARB;

b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes. Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über 250 € sind Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall.

Klausel 13 - Fußgänger-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigennach oben

Klausel zu den §§ 21, 22, 23 ARB – Fußgänger-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen

Abweichend von den §§ 21, 22, 23 ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf den Versicherungsnehmer, seinen Ehegatten bzw. den nicht ehelichen Lebenspartner gemäß Klausel 15 und die minderjährigen Kinder in ihrer Eigenschaft als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast in öffentlichen und privaten fremden, nicht auf die genannten Personen zugelassenen Fahrzeugen, als Eigentümer, Halter oder Fahrer von Zweirädern mit Versicherungskennzeichen sowie als Fahrer fremder, nicht auf die genannten Personen zugelassener Fahrzeuge.

Klausel 14 a - Verkehrs-Rechtsschutz für die Firma, ... (auch für Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft zur Sportausübung)nach oben

Klausel zu § 21 – Verkehrs-Rechtsschutz für die versicherte Firma, den versicherten Selbständigen und seine Familienangehörigen (auch für Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft zur Sportausübung)

Abweichend von § 21 ARB wird Versicherungsschutz gewährt der versicherten Firma, dem versicherten Selbständigen, seinem Ehegatten bzw. dem nicht ehelichen Lebenspartner gemäß Klausel 15 und den minderjährigen Kindern in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insasse aller bei Vertragsabschluss und während der Vertragsdauer auf sie zugelassener oder mit einem Versicherungskennzeichen versehener Zweiräder, Personenkraft- und Kombiwagen (ausgenommen Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeuge), Nutzfahrzeuge bis 4 t Nutzlast (bei Fuhrunternehmen aller Art bis 1 t Nutzlast), Wohnmobile und Campingfahrzeuge, Anhänger einschließlich Wohnwagen und aller während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft, die allein der Sportausübung dienen, sowie als Fahrer fremder, nicht auf sie zugelassener Fahrzeuge. Außerdem erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der oben genannten Fahrzeuge.

Bei Betrieben des Kraftfahrzeughandels oder -handwerkes oder einer Tankstelle wird den nach § 24 Abs. 1 ARB mitversicherten Personen Versicherungsschutz gewährt in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder Insassen der nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalles in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder in dessen Betrieb vorübergehend benutzt werden. Der Versicherungsschutz nach § 21 Abs. 4 b) ARB ist beschränkt auf Fahrzeuge, die mit amtlichem schwarzen Kennzeichen versehen sind.

Klausel 15 - Rechtsschutz für nicht eheliche Lebenspartnernach oben

Klausel zu §§ 25, 26 und 27 ARB – Rechtsschutz für nicht eheliche Lebenspartner

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden, im Versicherungsschein genannten Lebenspartner und dessen minderjährige Kinder sowie im Umfang der §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ARB auf dessen unverheiratete, volljährige Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, wenn sich letztere zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden.

Der Versicherungsschutz für den Lebenspartner und dessen Kinder beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen den nicht ehelichen Lebenspartnern. § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB findet Anwendung. Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit der bestehenden oder beendeten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

Klausel 16 - Ausschlußklausel hinsichtlich § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG)nach oben

Ausschlußklausel hinsichtlich § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG)

In Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren nicht mit einer Entscheidung nach § 25 a StVG endet. Dieser Ausschluß entfällt, wenn der Führer des Kraftfahrzeuges feststeht. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25a Abs. 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. (Gültig gemäß Rechtsverordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 25.3.1987, verkündet im Bundesanzeiger Nr. 62 vom 31.3.87).

Klausel 17 - Fortsetzung des Versicherungsvertrages nach dem Tod des Versicherungsnehmers nach oben

Klausel zu §§ 21, 22, 24 bis 29 ARB - Fortsetzung des Versicherungsvertrages nach dem Tod des Versicherungsnehmers

lm Fall des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsvertrag bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Risikowegfall vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, tritt als Versicherungsnehmer an die Stelle des Verstorbenen.

Klausel 19 a - Vertrags-Rechtsschutz für Hilfs- und Investitionsgeschäfte zur Einrichtung und Ausstattung der Betriebsräume...nach oben

Klausel zu § 24 Abs. 3 Satz 1 ARB – Vertrags-Rechtsschutz für Hilfs- und Investitionsgeschäfte zur Einrichtung, Ausstattung und Erhaltung der Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträume (auch für Versicherungsverträge zur Sicherung der Einrichtung, Ausstattung und Nutzung der Räume)

Der Versicherungsschutz gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 ARB wird beschränkt auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus solchen schuldrechtlichen Verträgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihrer Einrichtung stehen, und umfasst abweichend von § 4 Abs. 1 h) ARB auch Versicherungsverträge mit anderen Versicherern, die der Sicherung der Einrichtung, Ausstattung und Nutzung der Geschäftsräume dienen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich insoweit auch auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen. Nicht versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Betrieben, Betriebsteilen und Praxen. Ausgeschlossen ist ferner die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur eigentlichen Tätigkeit des Betriebes oder der Berufsausübung sind.

Klausel 20 - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und in Bußgeldverfahren

Zusatzbedingungen zu § 24 ARB – Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und in Bußgeldverfahren

(1 ) Der Versicherungsschutz des § 24 ARB erstreckt sich abweichend von § 4 Abs. 1 n) ARB auch auf den Bereich des Steuer- und sonstigen Abgaberechtes, es sei denn, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen steht im Zusammenhang

a) mit der Eigenschaft als Eigentümer oder Halter eines nicht vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuges;
b) mit der Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter eines nicht im Versicherungsschein bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles;

(2) Der Versicherungsschutz umfasst

a) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Finanz- und Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland;
b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit im Bereich des deutschen Steuer- und Abgabenrechtes. Bei Geldbußen über 250 € sind Gnaden- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall.

(3) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang

a) mit der Haftung für Steuern oder Abgaben Dritter;
b) mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;
c) mit Angelegenheiten der Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

(4) Der Versicherer trägt abweichend von § 2 Abs. 1 ARB anstelle der Vergütung eines Rechtsanwaltes auch die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.

(5) Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die für die Festsetzung der Steuer oder Abgabe maßgeblichen Voraussetzungen bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.

Klausel 24 - Leistungserweiterung hinsichtlich Gutachterkosten in Auslandsfällen nach oben

Klausel zu §§ 21, 22, 26 und 27 ARB - Leistungserweiterung hinsichtlich Gutachterkosten in Auslandsfällen

Bei Versicherungsfällen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst der Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 (4) a) und § 22 (3) a) ARB sowie für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten und die minderjährigen Kinder als Eigentümer und Halter von Fahrzeugen im Rahmen des § 26 (3) a) ARB und § 27 (3) a) ARB die Kosten eines Sachverständigen, soweit ein Gutachten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Schuldverhältnisse notwendig ist.

Klausel 25 - Dingliche Rechte am Fahrzeugnach oben

Klausel zu §§ 21 und 22 ARB - Dingliche Rechte am Fahrzeug

Der Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 Abs. 4 b) ARB und § 22 Abs. 3 b) ARB umfasst auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten, wobei verwaltungsrechtliche Verfahren eingeschlossen sind.

Klausel 28 - Rechtsschutz als beliehener Unternehmer

Klausel zu § 24 (2) ARB – Rechtsschutz als beliehener Unternehmer

Der Versicherungsschutz umfasst auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im öffentlich-rechtlichen Bestallungsverhältnis als beliehener Unternehmer gegenüber Verwaltungsbehörden.

Klausel 29 - Rechtsschutz für nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen nach oben

Klausel zu § 24 ARB und § 27 ARB - Rechtsschutz für nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen

Abweichend von §§ 24, 27 ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten und die minderjährigen Kinder auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse ihrer nicht zulassungspflichtigen Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, wobei auch andere berechtigte Fahrer und Insassen geschützt sind.

Klausel 30 - Mitversicherung des Hoferben, Miteigentümers, Altenteilersnach oben

Klausel zu § 27 ARB – Mitversicherung des Hoferben, Miteigentümers, Altenteilers

Abweichend von § 27ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf den Hoferben, Altenteiler oder im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer, wenn diese im Antrag namentlich benannt und ausschließlich auf dem Hof wohnhaft und beschäftigt sind.
Dabei ist in Ergänzung zu § 11 Abs. 2 Satz 2 ARB auch der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers gegen diese mitversicherten Personen ausgeschlossen.

Klausel 31 - Rechtsschutz für eine bevorstehende freiberufliche Tätigkeitnach oben

Klausel zu § 26 Abs. 1, 29 ARB – Rechtsschutz für eine bevorstehende freiberufliche Tätigkeit

Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsschutz für die Zeit ab Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen fortzusetzen.
Stellt der Versicherungsnehmer einen entsprechenden Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit, so besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Aufnahme dieser Tätigkeit eingetreten sind; § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB kommt insoweit nicht zur Anwendung.

Abweichend von § 26 Abs. 1 und in Erweiterung des Versicherungsschutzes nach § 29 ARB besteht auch Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die mit einer die freie Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit und der Anmietung der hierfür vorgesehenen Praxisräume in Zusammenhang stehen. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen im Sinne von § 26 Abs. 4 ARB ist wie in § 24 Abs. 3 ARB auf gerichtliche Verfahren beschränkt; darüber hinaus gilt eine Selbstbeteiligung von 150 € je Versicherungsfall gemäß Klausel 09.

Führt die vorbereitende Tätigkeit und die Anmietung von Praxisräumen nicht zur beabsichtigten Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit, besteht dieser Versicherungsschutz auch, wenn der Versicherungsnehmer seine Tätigkeit als Gehaltsempfänger fortsetzt.

Klausel 33 - Rechtsschutz für Ärzte in Regressverfahrennach oben

Klausel zu § 24 Abs. 2 d ARB – Rechtsschutz für Ärzte in Regressverfahren sowie für Apotheker bei Vertragsmaßnahmen wegen Verstöße gegen § 129 Abs. 1 SVG V

Der Versicherungsschutz des § 24 Abs. 2 d ARB wird erweitert auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Vorverfahren, die sich aus Regressen und anderen Vertragsmaßnahmen durch die zuständigen Gremien der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise und Behandlungsweise oder unwirtschaftlicher Abgabe von Arzneimitteln ergeben. Für das Vorverfahren kann die Kostenübernahme gemäß § 2 ARB auf einen im Versicherungsschein genannten Höchstbetrag begrenzt werden.

Klausel 34 - Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz für unverheiratete Versicherungsnehmernach oben

Klausel zu § 26 ARB – Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz für unverheiratete Versicherungsnehmer

Abweichend von § 26 Abs. 1 ARB besteht Versicherungsschutz nur für den Versicherungsnehmer, die minderjährigen Kinder sowie die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, wenn sich letztere zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Für den Versicherungsnehmer und die minderjährigen Kinder umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insasse aller bei Vertragsabschluss und während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen Fahrzeuge und als Fahrer von Fahrzeugen. Außerdem erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der auf den Versicherungsnehmer oder die minderjährigen Kinder zugelassenen Fahrzeuge.

Heiratet der Versicherungsnehmer, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf den Ehegatten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung dem Versicherer die Verheiratung anzuzeigen. Tritt ein Versicherungsfall ein und ist die Verheiratung trotz Aufforderung noch nicht angezeigt, ist für den Ehegatten der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verheiratung nach Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt ist und der Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

Vom Zeitpunkt der Anzeige der Verheiratung an kommt vorliegende Klausel in Wegfall. Der Versicherungsnehmer hat den im Tarif vorgesehenen Beitrag für den Versicherungsschutz nach § 26 ARB zu zahlen.

Klausel 35 - Rechtsschutz für eine bevorstehende selbständige Tätigkeitnach oben

Klausel zu §§ 26 Abs. 1, 29 ARB – Rechtsschutz für eine bevorstehende selbständige Tätigkeit

Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsschutz für die Zeit ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen fortzusetzen.
Stellt der Versicherungsnehmer einen entsprechenden Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, so besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Aufnahme dieser Tätigkeit eingetreten sind; § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB kommt insoweit nicht zur Anwendung.

Abweichend von § 26 Abs. 1 und in Erweiterung des Versicherungsschutzes nach § 29 ARB besteht auch Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die mit einer die selbständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit und der Anmietung der hierfür vorgesehenen Praxis- oder Geschäftsräume in Zusammenhang stehen. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen im Sinne von § 26 Abs. 4 ARB ist wie in § 24 Abs. 3 ARB auf gerichtliche Verfahren beschränkt; darüber hinaus gilt eine Selbstbeteiligung von 150 € je Versicherungsfall gemäß Klausel 09.

Führt die vorbereitende Tätigkeit und die Anmietung der gewerblichen Räume nicht zur beabsichtigten Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, besteht dieser Versicherungsschutz auch, wenn der Versicherungsnehmer seine Tätigkeit als Gehaltsempfänger fortsetzt. Der Versicherungsschutz umfasst beim Schornsteinfegerhandwerk auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Eingehen eines öffentlich-rechtlichen Bestallungsverhältnisses als beliehener Unternehmer gegenüber Verwaltungsbehörden.

Klausel 36 - Beitragsänderungsklauselnach oben

Beitragsänderungsklausel

Der Versicherer ändert den Beitrag ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres nach Maßgabe der Ermittlungen des unabhängigen Treuhänders der Rechtsschutzversicherer. Der Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der zum Betrieb der Rechtsschutzversicherung zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr im Verhältnis zum vorvergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Bei Erhöhung des Beitrages darf dieser den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge geltenden Beitrag nicht übersteigen. Der Versicherungsnehmer kann binnen eines Monats nach Mitteilung über eine Beitragserhöhung den Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung kündigen.

Klausel 40 - Kosten für Korrespondenzanwalt und Übersetzungskosten bei Schadenfällen im Ausland

Klausel zu § 2 ARB - Kosten für Korrespondenzanwalt und Übersetzungskosten bei Schadenfällen im Ausland

Abweichend von § 2 Abs. 1 ARB

a) trägt der Versicherer bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;

b) sorgt der Versicherer für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten.

Klausel 42 - Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen nach oben

Klausel zu §§ 21 Abs. 4 b), 22 Abs. 3 b), 25 Abs.3, 26 Abs. 3 b) und Abs. 4, 27 Abs. 3 b) und Abs. 4 ARB – Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen

Wenn Versicherungsschutz nach §§ 21 Abs. 4 b), 22 Abs. 3 b), 25 Abs. 3, 26 Abs. 3 b) oder Abs. 4 oder 27 Abs. 3 b) oder Abs. 4 ARB vereinbart ist, besteht abweichend von diesen Vorschriften Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen, die auf einem Rechtsgeschäft außerhalb des Arbeitsrechts beruhen.

Klausel 43 - Verzug bei der Beitragszahlungnach oben

Klausel zu §§ 5, 7 ARB – Verzug bei der Beitragszahlung

Die weiteren Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung ergeben sich aus den §§ 38, 39 Versicherungsvertragsgesetz. Die genannten Bestimmungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben folgenden Wortlaut:

§ 38 VVG - Verspätete Zahlung der ersten Prämie

1. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.

2. Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

§ 39 VVG - Fristbestimmung für Folgeprämie

1. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2, 3 mit dem Ablaufe der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.

2. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablaufe der Frist ein, und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

3. Der Versicherer kann nach dem Ablaufe der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkte mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablaufe der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

4. Soweit die in Abs. 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, daß Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.

Klausel 44 - Widerrufnach oben

Klausel zu § 8 ARB - Widerruf

Wird der Vertrag mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr geschlossen, kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrags seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrags für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.

Klausel 45 - Verkehrs-Rechtsschutz für volljährige Kindernach oben

Klausel zu §§ 21, 26, 27 ARB - Verkehrs-Rechtsschutz für volljährige Kinder

Abweichend von §§ 26 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 2 ARB sowie abweichend von den Spezialklauseln 14a, 50a und 54 zu § 21 ARB - Verkehrs-Rechtsschutz für die versicherte Firma, den versicherten Selbständigen und seine Familienangehörigen - besteht Versicherungsschutz auch für unverheiratete volljährige Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, wenn sie sich zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden.

Klausel 46 - Ausschluss des Arbeits- und Sozialgerichts-Rechtsschutzes

Klausel zu §§ 25 und 26 ARB – Ausschluss des Arbeits- und Sozialgerichts-Rechtsschutzes

Durch besondere Vereinbarung kann der Versicherungsschutz des § 25 Abs. 2 ARB auf die Leistungen des Abs. a), c) e), und f) und der Versicherungsschutz des § 26 Abs. 3 auf die Leistungen des Absatzes 3 a), b), d), e), g) und h) beschränkt werden. Für Rentner und Pensionäre bleibt die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Altersversorgung sowie in Beihilfesachen versichert.

Klausel 47 - Leistungseinschränkung bei Seniorennach oben

Klausel zu §§ 25 und 26 ARB – Leistungseinschränkung bei Senioren

Mit Rentnern, Pensionären usw. kann vereinbart werden, dass der Risikoausschluss hinsichtlich selbständiger und freiberuflicher Tätigkeit auf jede Art von Berufstätigkeit erweitert wird. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist dann für alle versicherten Personen auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Beamter. Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Altersversorgung sowie in Beihilfesachen bleibt versichert.

Klausel 50 a - Verkehrs-Rechtsschutz für die Firma, ... (auch Motorfahrzeuge zu Wasser u. in der Luft zur Sportausübung)nach oben

Klausel zu § 21 – Verkehrs-Rechtsschutz für die versicherte Firma, den versicherten Selbständigen und seine Familienangehörigen (auch Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft zur Sportausübung)

Abweichend von § 21 ARB wird Versicherungsschutz gewährt der versicherten Firma, dem versicherten Selbständigen, seinem Ehegatten bzw. dem nicht ehelichen Lebenspartner gemäß Klausel 15 und den minderjährigen Kindern in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insasse aller bei Vertragsabschluss und während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen Motorfahrzeuge zu Lande (ausgenommen Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) einschließlich Anhänger und Wohnwagen und aller während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft, die allein der Sportausübung dienen, sowie als Fahrer fremder, nicht auf sie zugelassener Fahrzeuge. Außerdem erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der oben genannten Fahrzeuge.

Bei Betrieben des Kraftfahrzeughandels oder -handwerkes oder einer Tankstelle wird den nach § 24 Abs. 1 ARB mitversicherten Personen Versicherungsschutz gewährt in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder Insassen der nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalles in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder in dessen Betrieb vorübergehend benutzt werden. Der Versicherungsschutz nach § 21 Abs. 4 b) ARB ist beschränkt auf Fahrzeuge, die mit amtlichem schwarzen Kennzeichen versehen sind und kein Kurzkennzeichen tragen.

Klausel 51 - Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeugenach oben

Klausel zu § 21 ARB – Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge

Abweichend von § 21 ARB wird dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz gewährt in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insasse aller bei Vertragsabschluss und während der Vertragsdauer auf ihn zugelassener Motorfahrzeuge zu Lande (ausgenommen Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) und Anhänger einschließlich Wohnwagen sowie als Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassener Fahrzeuge. Außerdem erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der oben genannten Fahrzeuge.

Klausel 52 - Versicherungsschutz außerhalb Europas und der Anliegerstaaten des Mittelmeeresnach oben

Klausel zu § 3 ARB - Versicherungsschutz außerhalb Europas und der Anliegerstaaten des Mittelmeeres

Abweichend von § 3 ARB besteht Versicherungsschutz in Ländern außerhalb Europas, der Anliegerstaaten des Mittelmeeres, der Kanarischen Inseln und Madeiras für den Fall, dass ein Gericht oder eine Behörde dort gesetzlich zuständig ist oder aber zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. Der Versicherungsschutz besteht nicht in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in dem sie einen Wohnsitz hat. Der Versicherungsschutz gilt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Versicherungsfälle bei privaten und beruflichen Reisen für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für die im Rahmen von §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ARB mitversicherten Kinder während ihres Au-Pair-Aufenthaltes oder für die Zeit eines Schüleraustausches. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit dem An- oder Verkauf von Immobilien oder von Nutzungsrechten an Immobilien stehen. Der Versicherer trägt die Kosten, soweit sie bei der Beauftragung eines deutschen Rechtsanwaltes nach deutschem Gebührenrecht und unter Ansatz der in Deutschland üblichen Gegenstands- und Streitwerte angefallen wären.

Klausel 53 - Versicherungsschutz bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstesnach oben

Klausel zu §§ 25, 26 und 27 ARB - Versicherungsschutz bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes

Abweichend von §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ARB sind die dort genannten Kinder nicht nur dann mitversichert, wenn sie sich zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden, sondern auch bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes), und zwar vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung.

Klausel 54 - Verkehrs-Rechtsschutz für alle Kraftfahrzeuge von Lohn- und Gehaltsempfängern nach oben

Klausel zu § 21 ARB - Verkehrs-Rechtsschutz für alle Kraftfahrzeuge von Lohn- und Gehaltsempfängern

Abweichend von § 21 ARB wird der Versicherungsschutz dem Lohn- und Gehaltsempfänger, seinem Ehegatten bzw. dem nicht ehelichen Lebenspartner gemäß Klausel 15 und den minderjährigen Kindern in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insasse aller bei Vertragsabschluss und während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen Fahrzeuge und als Fahrer von Fahrzeugen gewährt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der auf den Versicherungsnehmer, seinen Ehegatten und die minderjährigen Kinder zugelassenen Fahrzeuge. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind alle Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger.

Klausel 55 - Wegfall der Wartezeitnach oben

Klausel zu § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB - Wegfall der Wartezeit

Abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB entfällt die Wartezeit von drei Monaten bei Versicherungsfällen im beruflichen Bereich, wenn die Rechtsschutzversicherung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbständigen Berufstätigkeit abgeschlossen wird.

Klausel 57 - Rechtsschutz im Zusammenhang mit Planfeststellungsangelegenheiten

Klausel zu § 27 ARB - Rechtsschutz im Zusammenhang mit Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, Umlegungs- und Enteignungsangelegenheiten

Der Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 r) ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, Umlegungs- und Enteignungsangelegenheiten entfällt.

Klausel 59 - Versicherungsschutz für nebenberufliche Tätigkeit beim Notdienst und bei Praxisvertretung im Heilwesenbereich

Klausel zu §§ 25, 26 ARB – Versicherungsschutz für nebenberufliche Tätigkeit beim Notdienst und bei Praxisvertretung im Heilwesenbereich

Abweichend von § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB und § 26 Abs. 1 Satz 4 ARB umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen Tätigkeit beim Notdienst und beim Versehen von Praxisvertretungen im Heilwesenbereich. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen im Sinne von § 25 Abs. 3 ARB und § 26 Abs. 4 ARB ist wie in § 24 Abs. 3 ARB auf gerichtliche Verfahren beschränkt; darüber hinaus gilt eine Selbstbeteiligung von 150 € je Versicherungsfall gemäß Klausel 09.

Klausel 60 - Übernahme einer Geschäftsgebühr in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten

Klausel zu §§ 25 Abs. 2e), 26 Abs. 3g) und 27 Abs. 3g) ARB - Übernahme einer Geschäftsgebühr in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten

Zusätzlich zum Versicherungsschutz in §§ 25 Abs. 2e), 26 Abs. 3g) und 27 Abs. 3g) ist auch das Betreiben des Geschäftes durch einen Rechtsanwalt versichert, einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) bis zur Höhe von insgesamt 820 € abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.

Klausel 61 - Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers nach oben

Klausel zu §§ 21, 22, 25, 26 und 29 ARB - Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers

1. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag entfällt, wenn bei Eintritt der Arbeitslosigkeit die Beiträge ein Jahr ununterbrochen entrichtet worden sind und die Arbeitslosigkeit mindestens drei Monate gedauert hat (Beitragsfreistellung).
Die Beitragsfreistellung wird längstens für die Dauer von einem Jahr ab Beginn der Arbeitslosigkeit und höchstens bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherungsnehmers gewährt. Bei fortdauernder Arbeitslosigkeit kann mit dem Versicherer vereinbart werden, dass der Vertrag für die Dauer von bis zu einem Jahr zur Ruhe gestellt wird. Für die Dauer der Ruheversicherung besteht kein Versicherungsschutz. Bei Wiederinkraftsetzung des Vertrages kommt § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB nicht zur Anwendung.

2. Der Versicherungsnehmer muss zur Erlangung der Beitragsfreistellung ein mindestens 2jähriges ununterbrochenes und ungekündigtes sowie nicht befristetes, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nachweisen.

3. Das Vorliegen der unter 2. genannten Voraussetzungen muss der Versicherungsnehmer jeweils durch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers nachweisen, wenn er die Beitragsfreistellung beansprucht. Er muss außerdem eine Bescheinigung der Bundesanstalt für Arbeit vorlegen, aus der sich der Beginn seiner Arbeitslosigkeit ergibt.

4. Der Anspruch auf Beitragsfreistellung ist unverzüglich geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eingang der in 3. genannten Bescheinigungen beim Versicherer folgt.

5. Der Versicherer ist von einer Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.

6. Der Versicherungsnehmer informiert den Versicherer unverzüglich über das Ende der Arbeitslosigkeit. Der Versicherer kann jederzeit Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers anfordern. Unabhängig davon ist der Versicherer berechtigt, bei der Bundesanstalt für Arbeit jederzeit Auskünfte über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers einzuholen.

7. Der Versicherungsnehmer informiert den Versicherer unverzüglich, wenn seine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit endet, insbesondere, wenn er eine nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, also z.B., wenn er als Hausfrau/Hausmann oder freiberuflich oder selbständig tätig wird. In diesen Fällen entfällt der Beitragsanteil für die Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit.

8. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können die vertraglich eingeschlossene Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit für die gesamte Restlaufzeit des Vertrages widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich, spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen.

Klausel 63 - Versicherungsschutz beim Wechsel selbstgenutzter Betriebsgrundstücke oder Betriebsräume nach oben

Klausel zu § 29 ARB - Versicherungsschutz beim Wechsel selbstgenutzter Betriebsgrundstücke oder Betriebsräume

Bezieht der Versicherungsnehmer an Stelle des im Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstückes oder der Betriebsräume ein anderes Betriebsgrundstück oder andere Betriebsräume, geht der Versicherungsschutz mit Bezug auf das neue Grundstück oder die neuen Räume über. Wenn das neue Objekt nach dem Tarif des Versicherers nach Größe oder nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den bisher vereinbarten Beitrag erfordert, erbringt der Versicherer die Leistungen nur insoweit, als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der nach dem Tarif für das neue Objekt hätte gezahlt werden müssen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle, die erst nach dem Auszug aus dem im Versicherungsschein bezeichneten Objekt eintreten, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eigennutzung dieses Objektes durch den Versicherungsnehmer stehen. Das gleiche gilt für Versicherungsfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen Bezug eintreten.

Klausel 68 - Vermietung von Ferienwohnungennach oben

Klausel zu § 27 Abs. 1 ARB – Vermietung von Ferienwohnungen

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Vermietung von nicht mehr als drei Ferienwohnungen oder nicht mehr als drei Ferienzimmern ist mitversichert

Klausel 69 - Übernahme der Gebühren eines Schlichtungsverfahrens

Klausel zu § 2 Abs. 1 ARB – Übernahme der Gebühren eines Schlichtungsverfahrens

Der Versicherer trägt auch die Gebühren eines Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen.

Klausel 70 - Familien-Rechtsschutz für unverheiratete Versicherungsnehmernach oben

Klausel zu § 25 ARB – Familien-Rechtsschutz für unverheiratete Versicherungsnehmer

Abweichend von § 25 Abs. 1 ARB besteht Versicherungsschutz nur für den Versicherungsnehmer, die minderjährigen Kinder sowie die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, wenn sich letztere zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Heiratet der Versicherungsnehmer, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf den Ehegatten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung dem Versicherer die Verheiratung anzuzeigen. Tritt ein Versicherungsfall ein und ist die Verheiratung trotz Aufforderung noch nicht angezeigt, ist für den Ehegatten der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verheiratung nach Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt ist und der Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

Vom Zeitpunkt der Anzeige der Verheiratung an kommt vorliegende Klausel in Wegfall. Der Versicherungsnehmer hat den im Tarif vorgesehenen Beitrag für den Versicherungsschutz nach § 25 ARB zu zahlen.

Klausel 71 - Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftatennach oben

Klausel zu §§ 25, 26 und 27 ARB – Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten

Der Versicherer trägt auch die Kosten
(1) im Strafverfahren für den Anschluss des Versicherten an eine vor einem deutschen Gericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die versicherte Person im privaten Bereich durch eine rechtswidrige Tat nach den

a) §§ 174, 174 a, 174 b, 174 c, 176, 176 a, 176 b, 177, 178, 179, 180, 180 b, 181, 182 Strafgesetzbuch (StGB) – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – verletzt ist;
b) §§ 221, 223, 224, 225, 226, 229, 340 StGB – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit – verletzt ist. Ist die versicherte Person durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 223, 224, 229 und 340 StGB verletzt, besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat (z.B. einer schwerwiegenden Gesundheitsbeschädigung) geboten erscheint;

c) §§ 234, 234 a, 235, 239 Absätze 3 und 4, 239 a, 239 b StGB – Straftaten gegen die persönliche Freiheit – verletzt ist;
d) §§ 211 (Mord) oder 212 (Totschlag) StGB betroffen ist.

(2) für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand für die versicherte Person, wenn diese durch eine rechtswidrige Tat nach Absatz 1) verletzt ist.

(3) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleiches.

(4) für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) abweichend von §§ 25 Abs. 2 d), 26 Abs. 3 f) und 27 Abs. 3 f) ARB, wenn die nebenklageberechtigte versicherte Person durch eine Straftat nach Absatz 1) verletzt ist und dauerhafte Körperschäden erlitten hat.

Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.

Klausel 72 - Vorsorgeversicherung im Verkehrsbereich für volljährige Kindernach oben

Klausel zu §§ 21, 26 und 27 ARB – Vorsorgeversicherung im Verkehrsbereich für volljährige Kinder

Wird während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages nach § 21 ARB in Verbindung mit den Spezialklauseln 14 a, 50 a oder 54 sowie nach §§ 26 oder 27 ARB ein unverheiratetes Kind, das sich zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befindet, volljährig, erweitert sich der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt um den Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 ARB und Fahrer-Rechtsschutz nach § 23 ARB für das volljährig gewordene Kind. Bis zur nächsten Jahresbeitragsfälligkeit wird hierfür kein Mehrbeitrag berechnet. Der erweiterte Versicherungsschutz gilt bereits für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeuges.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung anzuzeigen, dass für das volljährig gewordene Kind Verkehrs- und Fahrer-Rechtsschutz bestehen soll. Tritt ein Versicherungsfall, für den das volljährig gewordene Kind den Verkehrs- oder Fahrer-Rechtsschutz benötigt, später als 1 Monat nach Zugang der Aufforderung ein, ohne dass dem Versicherer die Anzeige gemacht wurde, besteht hierfür kein Versicherungsschutz.

Klausel 74 - Wegfall der Wartezeit im Verkehrsbereich

Klausel zu § 14 Abs. 3 ARB – Wegfall der Wartezeit im Verkehrsbereich

Die Bestimmung des § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB kommt beim Versicherungsschutz nach §§ 21 Abs. 4 b) und d), 22 Abs. 3 b) und d), 23 Abs. 3 c), 24 Abs. 6 Nr. 3 a) und b), 26 Abs. 3 b) und e) sowie 27 Abs. 3 b) und e) ARB nicht zur Anwendung.

Klausel 75 - Zusatzleistungennach oben

Klausel zu §§ 24, 25, 26, 27, 29 ARB – Zusatzleistungen

(1) Der Versicherer trägt

a) zusätzlich zum Versicherungsschutz nach § 24 Abs. 2 b) ARB die Kosten für den Versicherungsnehmer als Arbeitgeber bei Rechtsauseinandersetzungen aus dem Bereich des kollektiven Arbeits- und Dienstrechtes.
b) zusätzlich zum Versicherungsschutz nach §§ 25 Abs. 2 b), 26 Abs. 3 c) und 27 Abs. 3 c) ARB die Kosten für die versicherten Personen als Arbeitnehmer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer vom Arbeitgeber angestrebten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, wenn es an einem Versicherungsfall nach § 14 Abs. 3 ARB fehlt; die Kosten hierfür werden bis 500 € übernommen.

c) zusätzlich zum Versicherungsschutz nach §§ 25 Abs. 2 e), 26 Abs. 3 g) und 27 Abs. 3 g) ARB die Kosten für das Betreiben des Geschäftes durch einen Rechtsanwalt einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens sowie Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) bis zur Höhe von insgesamt 500 €.
d) zusätzlich zum Versicherungsschutz nach § 29 ARB und abweichend von Nr. 3 b) der Standardklausel 04 die Kosten für den Streit wegen Anliegerbeiträge und Erschließungskosten für die im Versicherungsschein aufgeführten selbst bewohnten Wohneinheiten im Eigentum der versicherten Personen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft.

Klausel 76 - Ausschluß des Arbeits-Rechtsschutzesnach oben

Klausel zu §§ 25 und 26 ARB – Ausschluß des Arbeits-Rechtsschutzes

Durch besondere Vereinbarung kann der Versicherungsschutz des § 25 Abs. 2 ARB auf die Leistungen des Abs. a), c), d), e) und f) und der Versicherungsschutz des § 26 Abs. 3 ARB auf die Leistungen des Absatzes 3 a), b), d), e), f), g) und h) beschränkt werden. Für Rentner und Pensionäre bleibt die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Altersversorgung sowie in Beihilfesachen versichert.

Klausel 77 - Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personennach oben

Klausel zu § 4 Abs. 1 d) ARB – Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen

Abweichend von § 4 Abs. 1 d) ARB umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem der versicherten Funktion als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person zugrundeliegenden Anstellungsvertrag.
Die Eigenschaft, für die der Versicherungsschutz gewährt wird, und die juristische Person, für die der Versicherungsnehmer tätig ist, sind im Versicherungsschein zu bezeichnen.

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die gerichtliche Interessenwahrnehmung.
Beendet der Versicherungsnehmer die Tätigkeit, in deren Eigenschaft er versichert ist, dadurch, daß er in der bisher versicherten oder einer anderen versicherbaren Eigenschaft bei derselben oder bei einer anderen juristischen Person tätig wird, bleibt der Versicherungsschutz unbeschadet der Regelung des § 9 ARB bestehen. Der Versicherer ist jedoch für Versicherungsfälle aufgrund der neuen Tätigkeit des Versicherungsnehmers von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer seine neue Tätigkeit dem Versicherer nicht innerhalb von zwei Monaten nach deren Aufnahme angezeigt hat, es sei denn, daß die Anzeige unverschuldet unterlassen wurde.

 

 

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