|
||||||||||||||||||||||||||||||||
2.Teil - Besondere Bestimmungen Rechtsschutzversicherung |
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||
1.Teil - Allgemeine Bestimmungen - (§ 1 bis § 20 ARB 1975/95)
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz ARB 1975/95
§ 22 Fahrzeug-Rechtsschutz ARB 1975/95
§ 23 Fahrer-Rechtsschutz ARB 1975/95
§ 24 Rechtsschutz für Gewerbetreibende und freiberuflich
Tätige ARB 1975/95
§ 25 Familien-Rechtsschutz ARB 1975/95 ARB 1975/95
§ 26 Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz für Lohn- und
Gehaltsempfänger ARB 1975/95
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz ARB 1975/95
§ 28 Rechtsschutz für Vereine ARB 1975/95
§ 29 Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
ARB 1975/95
(1) Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insasse aller bei Vertragsabschluß und während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge und als Fahrer von Fahrzeugen gewährt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf die Eigenschaft des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Halter oder Insasse aller bei Vertragsabschluß und während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen gleichartigen Fahrzeuge sowie als Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassener Fahrzeuge beschränkt werden. Als gleichartige Fahrzeuge gelten jeweils Krafträder, Personenkraft und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse, Anhänger einschließlich Wohnwagen, Schiffe sowie Flugzeuge. In diesem Falle erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen gleichartigen Fahrzeuge.
(3) Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
(4) Der Versicherungsschutz umfaßt
a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14 Absatz 1;
b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen;
c) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung einer
verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtes.
Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über 500 DM sind
Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall;
d) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren vor
Verwaltungsbehörden wegen Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung
der Fahrerlaubnis und Verfahren vor Verwaltungsgerichten aus den gleichen
Gründen.
(5) Der Versicherungsschutz kann durch besondere
Vereinbarung auf die Leistungen gemäß Absatz
4a) und b), gemäß Absatz 4a), c) und d) oder gemäß Absatz 4 c) und d)
beschränkt werden.
(6) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war oder wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, der Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
(7) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung dem Versicherer die Zulassung jedes, im Falle des Absatzes 2 jedes gleichartigen, bisher nicht gemeldeten Fahrzeuges anzuzeigen. Tritt ein Versicherungsfall ein und ist die Zulassung des betroffenen Fahrzeuges trotz Aufforderung noch nicht angezeigt, ist für das Fahrzeug, für das die Anzeige unterlassen wurde, der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daß das Fahrzeug nach Abschluß des Versicherungsvertrages zugelassen wurde und der Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
(8) Ist ein auf den Versicherungsnehmer zugelassenes Fahrzeug weniger als fünf Monate stillgelegt und bei der Zulassungsstelle abgemeldet, findet § 9 Absatz 3 keine Anwendung. Wird ein Fahrzeug, das Iänger als fünf Monate stillgelegt und abgemeldet war, wieder zugelassen, gilt Absatz 7 Satz 1 entsprechend.
(9) Ist der Versicherungsnehmer seit mindestens sechs Monaten nicht mehr Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen, kann er, soweit er nicht von seinem Recht gemäß § 9 Absatz 3 Gebrauch macht, verlangen, daß der Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt aufgehoben wird, seit dem der Versicherungsnehmer nicht mehr Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen ist. Stellt der Versicherungsnehmer diesen Antrag später als einen Monat nach Ablauf des in Satz 1 genannten Mindestzeitraumes von sechs Monaten, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsvertrag zu dem Zeitpunkt aufzuheben, in dem der Antrag bei ihm eingeht. Dem Versicherer gebührt der anteilige Beitrag bis zur Aufhebung des Versicherungsvertrages.
(1) Versicherungsschutz wird für das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug dem Eigentümer, Halter, Mieter, Entleiher, sowie dem berechtigten Fahrer und den berechtigten Insassen jeweils in dieser Eigenschaft gewährt.
(2) Fahrzeuge im Sinne dieser Bestjmmung sind Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt
a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14 Absatz 1;
b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen;
c) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung einer
verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf - oder Ordnungswidrigkeitenrechtes.
Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über 500 DM sind
Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungser leichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall;
d) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren vor
Verwaltungsbehörden wegen Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung
der Fahrerlaubnis und Verfahren vor Verwaltungsgerichten aus den gleichen
Gründen.
(4) Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung auf die Leistungen gemäß Absatz 3a), gemäß Absatz 3a) und b), gemäß Absatz 3 a), c) und d) oder gemäß Absatz 3 c) und d) beschränkt werden.
(5) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war oder wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, der Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
(6) Wird das versicherte Fahrzeug Iänger als fünf Monate stillgelegt und bei der Zulassungsstelle abgemeldet, kann der Versicherungsnehmer für die Dauer der Stillegung die Unterbrechung des Versicherungsvertrages verlangen. Der Versicherungsvertrag verlängert sich um den Zeitraum der Unterbrechung. Zeigt der Versicherungsnehmer die Stillegung innerhalb eines Monates dem Versicherer an, gebührt diesem der anteilige Beitrag bis zur Stillegung. Geht die Anzeige später als einen Monat nach der Stillegung ein, gebührt dem Versicherer der anteilige Beitrag bis zum Eingang der Anzeige. Der Versicherungsnehmer hat die Wiederzulassung sofort anzuzeigen. Unterläßt der Versicherungsnehmer diese Anzeige, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Anzeige unverschuldet unterlassen wurde.
(7) Ersatzfahrzeugregelung
1. Wird ein versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt das Wagnis auf
sonstige Weise weg, geht der Versicherungsschutz auf ein gleichartiges
Fahrzeug des Versicherungsnehmers über, das an die Stelle des bisher versicherten
Fahrzeuges tritt (Ersatzfahrzeug). Als gleichartige Fahrzeuge gelten ieweils
Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge,
Omnibusse, Anhänger einschließlich Wohnwagen, Schiffe sowie Flugzeuge.
2. Wird ein Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges
treten soll, vor dem Wagniswegfall erworben, geht der Versicherungsschutz
mit dem Erwerb auf dieses Ersatzfahrzeug über. Das bisher versicherte
Fahrzeug ist bis zur Veräußerung, Iängstens für die Dauer von einem Monat
nach Erwerb des Ersatzfahrzeuges, jedoch nicht über die Dauer des Versicherungsvertrages
hinaus, beitragsfrei mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb
eines Monates vor Wagnisweg fall wird vermutet, daß es sich um ein Ersatzfahrzeug
handelt.
3. Die gleiche Vermutung gilt, wenn das Ersatzfahrzeug innerhalb von sechs
Monaten nach dem Wagniswegfall erworben wird. In diesem Falle verlängert
sich der Versicherungsvertrag um den Zeitraum, in dem der Versicherer
kein Wagnis getragen hat. Zeigt der Versicherungsnehmer den Wagniswegfall
innerhalb eines Monates dem Versicherer an, gebührt diesem der anteilige
Beitrag bis zum Wagniswegfall. Geht die Anzeige später als einen Monat
nach Wagniswegfall ein, gebührt dem Versicherer der anteilige Beitrag
bis zum Eingang der Anzeige. 4. Umfaßt der Versicherungsschutz die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, erstreckt er sich
auf das Rechtsgeschäft, das dem Erwerb des Ersatzfahrzeuges zugrunde liegt,
soweit der Abschluß dieses Rechtsgeschäftes in die Laufzeit des Versicherungsvertrages
fällt.
5. Die Veräußerung des versicherten Fahrzeuges oder der sonstige Wagniswegfall
ist dem Versicherer sofort anzuzeigen. Außerdem muß dem Versicherer das
Ersatzfahrzeug bezeichnet werden. Unterläßt der Versicherungsnehmer die
Bezeichnung des Ersatzfahrzeuges, ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei, es sei denn, daß die Unterlassung nicht auf einem Verschulden
des Versicherungsnehmers beruht. 6. Ist ein Ersatzfahrzeug bei Wagniswegfall
nicht vorhanden und wird ein solches vom Versicherungsnehmer auch nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Wagniswegfall erworben, ist der Versicherer
verpflichtet, den Versicherungsvertrag auf Anzeige des Versicherungsnehmers
zum Zeitpunkt des Wagniswegfalles aufzuheben. Geht diese Anzeige später
als einen Monat nach Ablauf der Sechsmonatsfrist bei dem Versicherer ein,
ist der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Einganges der Anzeige aufzuheben.
Dem Versicherer gebührt der anteilige Beitrag bis zur Aufhebung des Versicherungsvertrages.
(1) Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassener Fahrzeuge gewährt.
(2) Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt
a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14 Absatz 1;
b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung einer
verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes.
Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über 500 DM sind
Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall;
c) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren vor
Verwaltungsbehörden wegen Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung
der Fahrerlaubnis und Verfahren vor Verwaltungsgerichten aus den gleichen
Gründen.
(4) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war oder wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war.
(5) Wird der Versicherungsnehmer Iänger als fünf Monate daran gehindert, ein Fahrzeug zu führen, kann er für die Dauer der Verhinderung die Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen. Der Versicherungsvertrag verIängert sich um den Zeitraum der Verhinderung. Zeigt der Versicherungsnehmer die Verhinderung innerhalb eines Monates seit Beginn dem Versicherer an, gebührt diesem der anteilige Beitrag bis zum Beginn der Verhinderung. Geht die Anzeige später als einen Monat nach Beginn der Verhinderung ein, gebührt dem Versicherer der anteilige Beitrag bis zum Eingang der Anzeige. Der Versicherungsnehmer hat das Ende der Verhinderung sofort anzuzeigen. Unterläßt der Versicherungsnehmer diese Anzeige, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Anzeige unverschuldet unterlassen wurde.
(6) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, daß der Versicherungsvertrag zu dem Zeitpunkt aufgehoben wird, in dem er voraussichtlich dauernd daran gehindert ist, ein Fahrzeug zu führen oder in dem er den Fahrerberuf endgültig aufgegeben hat. Stellt der Versicherungsnehmer diesen Antrag später als einen Monat nach diesem Zeitpunkt, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsvertrag zu dem Zeitpunkt aufzuheben, in dem der Antrag bei ihm eingeht. Dem Versicherer gebührt der anteilige Beitrag bis zur Aufhebung des Versicherungsvertrages.
(7) Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen
1. Versicherungsschutz kann auch einem im Versicherungsschein benannten
Untemehmen für sämtliche in diesem Unternehmen als Arbeitnehmer tätigen
Krattfahrer in ihrer Eigenschaft als Fahrer, jedoch nicht als Fahrer der
auf sie selbst zugelassenen Fahrzeuge gewährt werden. Der Versicherungsschutz
beschränkt sich auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb eines Monates nach
Zugang einer Aufforderung dem Versicherer die Einstellung jedes bisher
nicht gemeldeten Kraftfahrers anzuzeigen. Tritt ein Versicherungsfall
ein und ist die Einstellung trotz Aufforderung noch nicht angezeigt, ist
für den Kraftfahrer, für den die Anzeige unterlassen wurde, der Versicherungsschutz
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
daß der Kraftfahrer nach Abschluß des Versicherungsvertrages eingestellt
wurde und der Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in
dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3. Beim Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen gilt Absatz 4 entsprechend;
Absatz 5 und 6 finden keine Anwendung.
(1) Versicherungsschutz wird Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen in ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft gewährt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. Versicherungsschutz wird ferner den Familienangehörigen des Versicherungsnehmers gewährt, soweit sie in dessen beruflichem Bereich tätig sind.
(2) Der Versicherungsschutz umfaßt
a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14 Absatz 1;
b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus ArbeitsverhäItnissen;
c) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung einer
Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechtes.
Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über 500 DM sind
Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall;
d) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Sozialgerichten in der Bundesrepublik
Deutschland.
(3) Schuldrechtliche Verträge
1. Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen ausgedehnt werden.
2. Abweichend von § 4 Absatz 1 f) kann Versicherungsschutz auch für die
gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes
gewährt werden für
a) Handelsvertreter, soweit diese Verträge über die Anschaffung, Veräußerung
oder Gebrauchsüberlassung von Waren vermitteln oder im fremden Namen abschließen.
b) natürliche und iuristische Personen gegenüber den für sie tätigen Handelsvertretern,
soweit diese Verträge über die Anschaffung, Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung
von Waren vermitteln oder abschließen.
3. Versicherungsschutz nach Zitfer 1. und 2. besteht, wenn der Wert des Streitgegenstandes einen im Versicherungsschein genannten Betrag übersteigt. Errechnet sich der Wert des Streitgegenstandes nach Ansprüchen oder Teilansprüchen, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, besteht Versicherungsschutz nur für die Ansprüche oder Teilansprüche, die den im Versicherungsschein genannten Betrag übersteigen.
(4) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
(5) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
a) als Eigentümer, Erwerber, Besitzer, Halter oder Fahrer von Fahrzeugen;
b) aus Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen über Grundstücke,
Gebäude oder Gebäudeteile.
c) aus dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(6) Rechtsschutz für das Kraftfahrzeuggewerbe
1. Ist der Versicherungsnehmer Inhaber eines Betriebes des Kraftfahrzeughandels
oder -handwerkes, einer Fahrschule oder Tankstelle, wird ihm abweichend
von Absatz 5a) außerdem Versicherungsschutz - und zwar auch für den privaten
Bereich - in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Insasse oder Fahrer
von Fahrzeugen gewährt.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft
als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der auf den Versicherungsnehmer
zugelassenen Fahrzeuge. Versicherungsschutz wird ferner den gemäß Absatz
1 mitversicherten Personen gewährt, und zwar in ihrer Eigenschaft als
berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der nicht auf den Versicherungsnehmer
zugelassenen Fahrzeuge, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalles
in Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder in dessen Betrieb vorübergehend
benutzt werden.
3. In Ergänzung des Absatzes 2 umfaßt der Versicherungsschutz die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen
a) aus schuldrechtlichen Verträgen, die im Zusammenhang mit der Eigenschaft
des Versicherungsnehmers als Eigentümer und Halter der auf ihn zugelassenen,
mit amtlichem schwarzen Kennzeichen versehenen Fahrzeuge - mit Ausnahme
von Fahrzeugen mit Kurzzeitkennzeichen - stehen, wobei die Möglichkeit,
den Versicherungsschutz nach Absatz 3 auszudehnen, unberührt bleibt;
b) in Widerspruchsverfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Einschränkung,
Entzuges oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und Verfahren vor Verwaltungsgerichten
aus den gleichen Gründen.
4. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn bei
Eintritt des Versicherungsfalles der Fahrer nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war oder
wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war. Der Versicherungsschutz bleibt
jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die von dem Fehlen
der Fahrerlaubnis, der Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von
dem Fehlen der Zulassung ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
(7) Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
(1) Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten, den minderjährigen Kindern sowie den unverheirateten volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres gewährt, wenn sich letztere zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fortdauernde Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird, sowie im Zusammenhang mit der eigenen Vermögensverwaltung unter Aufnahme von Fremdmitteln ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die selbständige Tätigkeit oder die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb oder nicht berufsmäßig betrieben wird und nach § 24 nicht versicherbar ist.
(2) Der Versicherungsschutz umfaßt a) die Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
im Rahmen des § 14 Absatz 1;
b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus ArbeitsverhäItnissen sowie
aus öffentlich-rechtlichen AnstellungsverhäItnissen hinsichtlich dienst
und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
c) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung einer
Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechtes.
Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über 500 DM sind
Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall;
d) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Sozialgerichten in der Bundesrepublik
Deutschland;
e) abweichend von § 4 Absatz 1 i) die Erteilung eines mündlichen oder
schriftlichen Rates oder einer Auskunft durch einen Rechtsanwalt in familien,
und erbrechtlichen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. Auf den Sachverhalt, der dem Rat oder der Auskunft zugrunde
liegt, muß deutsches Recht anwendbar sein. Rat oder Auskunft dürfen nicht
mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen
(§ 20 Absatz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte). Der Rat oder
die Auskunft (§ 147 Absatz 2 Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit) kann auch von einem Notar erteilt werden.
Als Versicherungsfall gilt abweichend von § 14 das Ereignis, das eine
Veränderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers zur Folge hat und
deshalb einen Rechtsrat oder eine Rechtsauskunft erforderlich macht.
(3) Der Versicherungsschutz kann auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen und aus dinglichen Rechten ausgedehnt werden.
(4) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
a) als Eigentümer, Erwerber, Besitzer, Halter oder Fahrer von Motorfahrzeugen
zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern;
b) aus Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen über Grundstücke,
Gebäude oder Gebäudeteile;
c) aus dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(1) Versicherungsschutz wird Lohn- und Gehaltsempfängern, deren Ehegatten, den minderiährigen Kindern sowie den unverheirateten volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres gewährt, wenn sich letztere zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten und die minderjährigen Kinder umfaßt der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insasse aller bei Vertragsabschluß und während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen Fahrzeuge und als Fahrer von Fahrzeugen. Außerdem erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der auf den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten oder die minderjährigen Kinder zugelassenen Fahrzeuge. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fortdauernde Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird, sowie im Zusammenhang mit der eigenen Vermögensverwaltung unter Aufnahme von Fremdmitteln ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die selbständige Tätigkeit oder die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb oder nicht berufsmäßig betrieben wird und nach § 24 nicht versicherbar ist.
(2) Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt
a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des §14 Absatz 1;
b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen,
die im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer und Halter von
Fahrzeugen stehen;
c) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus ArbeitsverhäItnissen sowie
aus öffentlich-rechtlichen AnstellungsverhäItnissen hinsichtlich dienst-
und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
d) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung einer
Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechtes.
Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über 500 DM sind
Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall;
e) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren vor
Verwaltungsbehörden wegen Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung
der Fahrerlaubnis und Verfahren vor Verwaltungsgerichten aus den gleichen
Gründen;
f) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Sozialgerichten in der Bundesrepublik
Deutschland;
g) abweichend von § 4 Absatz 1 i) die Erteilung eines mündlichen oder
schriftlichen Rates oder einer Auskunft durch einen Rechtsanwalt in familien-
und erbrechtlichen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. Auf den Sachverhalt, der dem Rat oder der Auskunft zugrunde
liegt, muß deutsches Recht anwendbar sein. Rat oder Auskunft dürfen nicht
mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen
(§ 20 Absatz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte). Der Rat oder
die Auskunft (§ 147 Absatz 2 Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit) kann auch von einem Notar erteilt werden.
Als Versicherungsfall gilt abweichend von § 14 das Ereignis, das eine
Veränderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers zur Folge hat und
deshalb einen Rechtsrat oder eine Rechtsauskunft erforderlich macht.
(4) Der Versicherungsschutz kann auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen und aus dinglichen Rechten ausgedehnt werden.
(5) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
a) aus Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen über Grundstücke,
Gebäude oder Gebäudeteile;
b) aus dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(6) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war oder wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, der Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
(7) Sind der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte und die minderjährigen Kinder seit mindestens sechs Monaten nicht mehr Eigentumer oder Halter von Fahrzeugen, kann der Versicherungsnehmer, soweit er nicht von seinem Recht gemäß § 9 Absatz 3 Gebrauch macht, verlangen, daß der Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt, seit dem der Versicherungsnehmer und seine mitversicherten Familienangehörigen nicht mehr Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sind, insoweit aufgehoben wird, als sich der Versicherungsschutz auf den Versicherungsnehmer und seine mitversicherten Familienangehörigen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter und Fahrer von Fahrzeugen bezieht. Stellt der Versicherungsnehmer diesen Antrag später als einen Monat nach Ablauf des in Satz 1 genannten Mindestzeitraumes von sechs Monaten, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsvertrag zu dem Zeitpunkt auf die verbleibenden Wagnisse zu beschränken, in dem der Antrag bei ihm eingeht. Soweit der Versicherungsvertrag aufgehoben wird, gebührt dem Versicherer der anteilige Beitrag bis zur teilweisen Aufhebung des Versicherungsvertrages.
(1) Versicherungsschutz wird dem Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen Ehegatten, den minderjährigen Kindern sowie den unverheirateten volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres gewährt, wenn sich letztere zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten und die minderjährigen Kinder umfaßt der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insasse aller bei Versicherungsabschluß und während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen Fahrzeuge und als Fahrer von Fahrzeugen. Außerdem erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der auf den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten oder die minderjährigen Kinder zugelassenen Fahrzeuge. Versicherungsschutz erhalten weiterhin alle Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit in oder für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Versicherungsnehmers, jedoch nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse von Fahrzeugen, die nicht auf den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten oder die minderjährigen Kinder zugelassen sind. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fortdauernde Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird, sowie im Zusammenhang mit der eigenen Vermögensverwaltung unter Aufnahme von Fremdmitteln ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, soweit nicht Satz 1 entgegensteht. Dies gilt auch dann, wenn die selbständige Tätigkeit oder die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb oder nicht berufsmäßig betrieben wird und nach § 24 nicht versicherbar ist.
(2) Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt
a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14 Absatz 1;
b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen,
die im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer und Halter von
Fahrzeugen stehen;
c) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus ArbeitsverhäItnissen sowie
aus öffentlich-rechtlichen AnstellungsverhäItnissen hinsichtlich dienst-
und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
d) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung einer
Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechtes.
Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über 500 DM sind
Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall;
e) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren vor
Verwaltungsbehörden wegen Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung
der Fahrerlaubnis und Verfahren vor Verwaltungsgerichten aus den gleichen
Gründen;
f) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Sozialgerichten in der Bundesrepublik
Deutschland;
g) abweichend von § 4 Absatz 1
i) die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer
Auskunft durch einen Rechtsanwalt in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten
sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auf den Sachverhalt,
der dem Rat oder der Auskunft zugrunde liegt, muß deutsches Recht anwendbar
sein. Rat oder Auskunft dürfen nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen
Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen (§ 20 Absatz 1 Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte). Der Rat oder die Auskunft (§ 147 Absatz 2 Gesetz über
die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) kann auch
von einem Notar erteilt werden. Als Versicherungsfall gilt abweichend
von § 14 das Ereignis, das eine Veränderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers
zur Folge hat und deshalb einen Rechtsrat oder eine Rechtsauskunft erforderlich
macht.
(4) Der Versicherungsschutz kann auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen und aus dinglichen Rechten ausgedehnt werden.
(5) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
a) als Eigentümer, Erwerber, Besitzer, Halter oder Fahrer von Fahrzeugen
mit amtlichen schwarzen Kennzeichen, die außerhalb der landwirtschaftlichen
oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit ganz oder teilweise gewerblich genutzt
werden;
b) aus Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen über Grundstücke,
Gebäude oder Gebäudeteile sowie über land- und forstwirtschaftliche Betriebe;
c) aus dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(6) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war oder wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, der Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
(1) Der Versicherungsschutz wird Vereinen, deren gesetzlichen Vertretern und Angestellten für die Wahrnehmung von Vereinsaufgaben gewährt. Außerdem erhalten die Vereinsmitglieder Versicherungsschutz für jede Tätigkeit, die gemäß der Satzung dem Vereinszweck dient.
(2) Der Versicherungsschutz umfaßt
a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § I4 Absatz 1;
b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Vereins aus Arbeitsverhältnissen;
c) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung einer
Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes. Bei Freiheitsstrafen
sowie bei Geldstrafen und -bußen über 500 DM sind Gnaden-, Strafaussetzungs-,
Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und
zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall;
d) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Vereins vor Sozialgerichten
in der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Erwerber, Besitzer, Halter oder Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern.
Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und PachtverhäItnissen und aus dinglichen Rechten gewährt, und zwar jeweils in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter eines im Versicherungsschein bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles.
|
|
||||||||||||
|
||||||||||||
|
|
||||||||||||