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1.Teil - Allgemeine Bestimmungen Rechtsschutzversicherung |
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2.Teil - Besondere Bestimmungen - (§ 21 bis § 29 ARB 1975/2002)
§ 1 Gegenstand ARB 1975/2002
§ 2 Umfang ARB 1975/2002
§ 3 Örtlicher Geltungsbereich ARB 1975/2002
§ 4 Allgemeine Risikoausschlüsse ARB 1975/2002
§ 5 Beginn des Versicherungsschutzes
ARB 1975/2002
§ 6 Vorläufige Deckung ARB ARB 1975/2002
§ 7 Beitragszahlung ARB 1975/2002
§ 8 Vertragsdauer ARB 1975/2002
§ 9 Erhöhung und Verminderung der Gefahr ARB 1975/2002
§ 10 Wagniswegfall ARB 1975/2002
§ 11 Rechtsstellung dritter Personen ARB 1975/2002
§ 12 Anzeigen und Erklärungen ARB 1975/2002
§ 13 Gerichtsstand ARB 1975/2002
§ 14 Eintritt des Versicherungsfalles
ARB 1975/2002
§ 15 Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall ARB 1975/2002
§ 16 Benennung und Beauftragung des Rechtsanwaltes ARB
1975/2002
§ 17 Prüfung der Erfolgsaussichten ARB 1975/2002
§ 18 Verjährung und Klagefrist ARB 1975/2002
§ 19 Kündigung nach dem Versicherungsfall ARB 1975/2002
§ 20 Abtretung, Erstattung von Kosten und Versicherungsleistungen
ARB 1975/2002
(1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Versicherungsfalles
für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers,
soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei
entstehenden Kosten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig,
wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen liegt nicht vor, soweit das Schwergewicht
der Interessenwahrnehmung im wirtschaftlichen und nicht im rechtlichen
Bereich liegt.
(2) Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die im Versicherungsschein
und in seinen Nachträgen bezeichneten Wagnisse, und zwar nach Maßgabe
der Besonderen Bestimmungen der §§ 21-29.
(1) Der Versicherer trägt
a) ie gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer
tätigen Rechtsanwaltes. Dieser muss in den Fällen der Verteidigung
wegen Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar-
oder Standesrechtes und der Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland am Ort des zuständigen Gerichtes wohnhaft
oder bei diesem Gericht zugelassen sein. In allen anderen Fällen
ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt am Ort des zuständigen
Gerichtes wohnhaft oder bei diesem Gericht zugelassen ist; in diesen Fällen
trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung jedoch nur,
soweit sie auch bei Tätigkeit eines am Ort des zuständigen Gerichtes
wohnhaften oder bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwaltes entstanden
wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km vom zuständigen
Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen,
trägt der Versicherer auch weitere Rechtsanwaltskosten bis zur Höhe
der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den
Verkehr des Versicherungsnehmers mit dem Prozessbevollmächtigten
führt;
b) die Vergütung aus einer Honorarvereinbarung des Versicherungsnehmers
mit einem für ihn tätigen Rechtsanwalt, soweit die gesetzliche
Vergütung, die ohne Honorarvereinbarung entstanden wäre, vom
Versicherer im Rahmen von a) getragen werden müsste;
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für
Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers. In Schiedsverfahren einschließlich
der Verfahren zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels werden die Kosten
des Schiedsgerichtes nur bis zur eineinhalbfachen Höhe der Kosten,
die vor dem zuständigen staatlichen Gericht erster Instanz zu übernehmen
wären, getragen;
d) die Gebühren und Auslagen in Verfahren vor Verwaltungsbehörden
einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige,
die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten
der Vollstreckung im Verwaltungswege;
e) die Kosten des für die Verteidigung erforderlichen Gutachtens
eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen in
Verfahren wegen Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenrechtes;
f) die Kosten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vom
Versicherungsnehmer aufgewendet werden müssen, um einstweilen von
Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Kaution);
g) die dem Gegner bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen
Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet
ist.
(2) Der Versicherer hat die Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen,
sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird.
(3) Der Versicherer trägt nicht
a) die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines
Vergleiches, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen
oder deren Übernahme durch den Versicherungsnehmer nach der Rechtslage
nicht erforderlich ist;
b) die Kosten der Zwangsvollstreckung für mehr als drei Anträge auf Vollstreckung
oder Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel und die Kosten für solche
Anträge, soweit diese später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels
gestellt werden;
c) die Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter aufgrund anderer als unterhaltsrechtlicher
Vorschriften verpflichtet ist, soweit keine Erstattungsansprüche auf den
Versicherer übergegangen sind oder der Versicherungsnehmer nicht nachweist,
daß er den Dritten vergeblich schriftlich zur Zahlung aufgefordert hat;
d) die Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter verpflichtet wäre, wenn
keine Rechtsschutzversicherung bestünde; e) die Kosten, soweit der Versicherungsnehmer
zu deren Übernahme nur deshalb verpflichtet ist, weil der Gegner Forderungen
durch Widerklage geltend macht oder zur Aufrechnung stellt, für deren
Abwehr entweder nach diesen Bedingungen kein Versicherungsschutz zu gewähren
ist oder ein Dritter die Kosten zu tragen hat, die dem Versicherungsnehmer
entstehen.
(4) Für die Leistungen des Versicherers bildet die vereinbarte
Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall, wobei
die Leistungen für den Versicherungsnehmer und für die mitversicherten
Personen zusammengerechnet werden. Das gleiche gilt für Leistungen aufgrund
mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Übersteigen die Kosten voraussichtlich die Versicherungssumme, ist der
Versicherer berechtigt, die Versicherungssumme unter Anrechnung der bereits
geleisteten Beträge zu hinterlegen oder an den Versicherungsnehmer zu
zahlen.
§ 3 Örtlicher Geltungsbereich
ARB 1975/2002 ![]()
Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
§ 4 Allgemeine
Risikoausschlüsse ARB 1975/2002 ![]()
(1)Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
a) die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit Kriegsereignissen,
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streiks, Aussperrungen
oder Erdbeben stehen;
b) die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit Nuklearschäden durch
Kernreaktoren oder mit genetischen Schäden aufgrund radioaktiver Strahlen
stehen, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen
sind;
c) aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften, der Genossenschaften
und der bergrechtlichen Gewerkschaften;
d) aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
e) us dem Bereich des Patent- und Urheberrechtes, des Marken-, Geschmacksmuster-
und Gebrauchsmusterrechtes und sonstigen Rechtes aus geistigem Eigentum
sowie des Kartellrechtes und bei der Geltendmachung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen
aus dem Bereich des Wettbewerbsrechtes;
f) aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes;
g) n ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen,
Gewinnzusagen nach § 661 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie
Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften;
h) aus Bürgschafts-, Schuldübernahme- und Versicherungsverträgen aller
Art;
i) aus dem Bereich des Familienrechtes und des Erbrechtes;
k) in ursächlichem Zusammenhang mit
aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes,
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das
sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das
dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes,
Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.
l) aus Bergbauschäden an Grundstücken;
n) aus dem Bereich des Steuer- und sonstigen Abgaberechtes;
o) in Verfahren vor Verfassungsgerichten sowie vor internationalen und
supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler
Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen handelt;
q) im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers
beantragten Konkurs- oder Vergleichsverfahren;
r) im Zusammenhang mit Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, Umlegungs-
und Enteignungs-Angelegenheiten.
(2) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen
a) aufgrund von Versicherungsfällen, die der Versicherungsnehmer
vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hat, es sei denn, dass es
sich um Ordnungswidrigkeiten handelt;
b) aus Ansprüchen, die nach Eintritt des Versicherungsfalles auf
den Versicherungsnehmer übertragen worden sind;
c) aus Ansprüchen Dritter, die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen
geltend gemacht werden.
(3) Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen,
a) ine Vorschrift des Strafrechtes verletzt zu haben, besteht nur dann
Versicherungsschutz, wenn ihm ein Vergehen zur Last gelegt wird, das sowohl
vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann. Dabei
kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang
des Strafverfahrens an. Einem Vergehen gleichgestellt wird ein Verbrechen,
für das der Straftatbestand Milderungen für minder schwere Fälle
vorsieht und bei dem das Mindestmaß unter einem Jahr Freiheitsstrafe
liegt. Versicherungsschutz besteht, solange dem Versicherungsnehmer ein
fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird oder wenn keine rechtskräftige
Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgt. Diese Regelung gilt auch für
Rauschtaten (§ 323 a Strafgesetzbuch), es sei denn, dass die im Rausch
begangene, mit Strafe bedrohte Handlung ohne Rausch nur vorsätzlich
begangen werden kann;
b) eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, die den Tatbestand
der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift erfüllt, besteht
nur dann kein Versicherungsschutz, wenn rechtskräftig festgestellt
wird, dass der Versicherungsnehmer die Straftat vorsätzlich begangen
hat. Für Rauschtaten (§ 323 a Strafgesetzbuch) besteht Versicherungsschutz
auch dann nicht, wenn die im Rausch begangene Verletzung einer verkehrsrechtlichen
Vorschrift nach der Begründung des rechtskräftigen Urteiles
ohne Rausch eine mit Strafe bedrohte Handlung gewesen wäre, die nur
vorsätzlich begangen werden kann.
(4) Für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als drei
Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis
gemeldet werden, besteht kein Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt vereinbart ist, mit der Zahlung des Erstbeitrages (Einlösung des Versicherungsscheines). Wird der Erstbeitrag erst nach dem als Vertragsbeginn vereinbarten Zeitpunkt nach Aufforderung rechtzeitig gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt hiervon unberührt.
(1) Bereits bei Stellung des Versicherungsantrages kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz vor Einlösung des Versicherungsscheines beginnt. Hierfür bedarf es einer entsprechenden schriftlichen Zusage des Versicherers oder einer hierzu bevollmächtigten Person.
(2) Die vorläufige Deckung endet mit dem Eingang der Erklärung des Versicherers bei dem Versicherungsnehmer, dass er den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages ablehnt; sie endet auch, wenn der Versicherungsnehmer einem vom Antrag abweichenden Versicherungsschein widerspricht. In diesen Fällen gebührt dem Versicherer der anteilige Beitrag bis zur Beendigung der vorläufigen Deckung.
(3) Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag angenommen, der erste Beitrag aber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage oder Übersendung des Versicherungsscheines bei dem Versicherer eingegangen ist. Weicht der dem Versicherungsnehmer zugesandte Versicherungsschein vom Inhalt des Antrages ab und gilt die Abweichung als genehmigt, weil der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monates nach Erhalt des Versicherungsscheines widersprochen hat, tritt die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsschein nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Monatsfrist eingelöst wird.
(1) Die Beiträge sind Jahresbeiträge und im voraus für ein Jahr zu zahlen. Es kann Zahlung in vorauszuzahlenden Raten vereinbart werden; die zunächst nach dieser Vereinbarung nicht fälligen Teile des Jahresbeitrages sind gestundet. Bei Ratenvereinbarungen gilt nur die erste Rate des Erstjahresbeitrages als Erstbeitrag. Gerät der Versicherungsnehmer mit einer Rate, die Folgebeitrag ist, in Verzug, kann der Versicherer Zahlung der weiteren gestundeten Raten des Jahresbeitrages verlangen; die Stundung gilt damit als aufgehoben.
(2) Folgebeiträge sind jeweils am 1. des Fälligkeitsmonates zu zahlen.
(3) Rückständige Folgebeiträge können später als ein Jahr nach ihrer Fälligkeit nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden, auch wenn sich der Versicherungsnehmer nicht auf den Fristablauf beruft.
(4) Erfüllungsort für Beitragszahlungen ist die Hauptverwaltung des Versicherers.
(1) Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein
angegebene Zeit abgeschlossen. Ein Versicherungsverhältnis, das für
die Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen worden ist, kann zum
Ende des fünften Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(2) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf eine Kündigung zugegangen ist.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein für die
Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach den für
den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen
einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der
Versicherer den sich aus der höheren Gefahr ergebenden Beitrag vom
Eintritt dieses Umstandes an verlangen.
(2) Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
(3) Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Beitrag vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(4) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, die Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
Fällt eines von mehreren Wagnissen weg, beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die verbleibenden Wagnisse. In diesem Fall steht der anteilige Beitrag für das weggefallene Wagnis dem Versicherer bis zum Wagniswegfall zu. Zeigt der Versicherungsnehmer den Wagniswegfall später als einen Monat nach dessen Eintritt dem Versicherer an, gebührt ihm der anteilige Beitrag für das weggefallene Wagnis bis zum Eingang der Anzeige.
(1) Dritten natürlichen Personen, denen kraft
Gesetzes aus der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit des Versicherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche
zustehen, wird für die Geltendmachung dieser Ansprüche Versicherungsschutz
gewährt.
(2) Die Ausübung der Rechte des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; der Versicherer ist jedoch berechtigt, den mitversicherten Personen Versicherungsschutz zu gewähren, solange der Versicherungsnehmer nicht widerspricht. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mitversicherter Personen untereinander und gegen den Versicherungsnehmer.
(3) Alle hinsichtlich des Versicherungsnehmers geltenden Bestimmungen sind sinngemäß für und gegen die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen anzuwenden; unabhängig hiervon bleibt neben ihnen der Versicherungsnehmer für die Erfüllung von Obliegenheiten verantwortlich.
Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden.
(1) Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
(2) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb genommen, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
(1) Bei Schadenersatzansprüchen aus Schuldverhältnissen, die auf dem Gesetz, nicht auf einem Rechtsgeschäft beruhen (Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Schuldverhältnisse), gilt als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses. Den Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Schuldverhältnisse gleichgestellt sind öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche bei enteignungsgleichen oder aufopferungsgleichen Eingriffen sowie Aufopferungsansprüche und Folgenbeseitigungsansprüche.
(2) In den Fällen, in denen dem Versicherungsnehmer die Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechtes vorgeworfen wird, gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer begonnen hat oder begonnen haben soll, die Vorschrift zu verletzen. Bei Verfahren wegen Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gilt das gleiche, soweit die Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes eingeschränkt oder entzogen worden ist.
(3) In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Liegt der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn oder löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor oder innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen wird, den Versicherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz.
(1) Begehrt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz,
hat er
a) den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß
über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten
sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur Verfügung
zu stellen;
b) dem mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt
Vollmacht zu erteilen sowie diesen vollständig und wahrheitsgemäß
über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben,
die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen
zu beschaffen;
c) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand des Verfahrens
zu geben und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur weiteren
Aufklärung des Sachverhaltes zu ergreifen;
d) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einzuklagen und die
etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur
Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückzustellen;
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens
aufgrund desselben Versicherungsfalles abzuwarten, das tatsächliche oder
rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
cc) Maßnahmen, die Kosten auslösen, insbesondere Erhebung von Klagen und
Einlegung von Rechtsmitteln, mit dem Versicherer abzustimmen und alles
zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung
ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte;
e) dem Versicherer unverzüglich alle ihm zugegangenen Kostenrechnungen
von Rechtsanwälten, Sachverständigen und Gerichten vorzulegen.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat.
(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, dem Versicherer einen Rechtsanwalt zu benennen, der seine Interessen wahrnehmen soll und dessen gesetzliche Vergütung der Versicherer gemäß § 2 Absatz 1 a) zu tragen hat. Der Versicherungsnehmer kann jedoch auch verlangen, dass der Versicherer einen solchen Rechtsanwalt bestimmt. Der Versicherer muss seinerseits einen Rechtsanwalt bestimmen, wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benannt hat und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Interesse des Versicherungsnehmers notwendig ist.
(2) Der Rechtsanwalt wird durch den Versicherer
namens und im Auftrage des Versicherungsnehmers beauftragt.
(3) Beauftragt der Versicherungsnehmer selbst einen Rechtsanwalt, für den der Versicherer gemäß § 2 Absatz 1 a) die gesetzliche Vergütung zu tragen hätte, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn er nicht unverzüglich von dieser Beauftragung unterrichtet wird und gleichzeitig die Verpflichtungen gemäß § 15 Absatz 1 a) erfüllt werden. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Rechtsanwalt trägt dem Versicherungsnehmer gegenüber die Verantwortung für die Durchführung seines Auftrages. Der Versicherer ist für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht verantwortlich.
(1) Ist der Versicherer der Auffassung, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann er seine Leistungspflicht verneinen. Dies hat er dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird dem Versicherungsnehmer die Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes vorgeworfen, prüft der Versicherer die Erfolgsaussichten der Verteidigung in den Tatsacheninstanzen nicht.
(2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Die Verjährung des Anspruchs auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers eingeleitet werden, die Kosten auslösen können. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit.
(2) Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab oder behauptet der Versicherungsnehmer, dass die gemäß § 17 Absatz 2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht, kann der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Versicherungsschutz nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Ablehnung des Versicherungsschutzes oder die gemäß § 17 Absatz 2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes schriftlich mitgeteilt hat, und zwar unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge.
(1) Lehnt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherungsschutz ab, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag fristlos oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das gleiche Recht hat der Versicherungsnehmer auch dann, wenn er für außergerichtliche Verfahren oder für gerichtliche Verfahren spätestens während der ersten Instanz erstmalig Versicherungsschutz begehrt und der Versicherer die Notwendigkeit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers verneint, der für den Versicherungsnehmer tätige Rechtsanwalt sie dagegen bejaht. Ist der Rechtsanwalt vom Versicherer benannt und verneint er die Notwendigkeit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, kann der Versicherungsnehmer gleichwohl kündigen, wenn er innerhalb eines Monates nach Kenntnis der ablehnenden Entscheidung des Rechtsanwaltes die Stellungnahme eines weiteren Rechtsanwaltes beibringt, welcher die Notwendigkeit bejaht. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates nach Zugang der Ablehnung des Versicherungsschutzes beziehungsweise nach Zugang der bejahenden Stellungnahme des vom Versicherungsnehmer benannten Rechtsanwaltes zulässig.
(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht
für mindestens zwei innerhalb von 12 Monaten eingetretene Versicherungsfälle,
sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer innerhalb eines Monats
nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten und jeden weiteren
innerhalb der 12 Monate eingetretenen Versicherungsfall berechtigt, den
Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(3) Dem Versicherer gebührt der anteilige Beitrag bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages.
(1) Versicherungsansprüche können, solange sie nicht dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind, weder abgetreten noch verpfändet werden, es sei denn, daß sich der Versicherer hiermit schriftlich einverstanden erklärt.
(2) Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Bereits an den Versicherungsnehmer zurückgezahlte Beträge sind dem Versicherer zu erstatten.
(3) Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Geltendmachung eines auf ihn übergegangenen Kostenerstattungsanspruches gegen einen Dritten zu unterstützen. Er hat ihm insbesondere auf Anforderung die zum Nachweis des Forderungsüberganges benötigten Beweismittel auszuhändigen.
(4) Wird der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung einer Vorschrift des Strafrechtes rechtskräftig verurteilt und ist der Versicherungsschutz deshalb gemäß § 4 Absatz 3 ausgeschlossen, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat, nachdem dem Versicherungsnehmer ein vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt wurde. Zur Rückzahlung der vom Versicherer gemäß § 2 Absatz 1 f) erbrachten Leistungen (Kaution) ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, soweit diese Leistungen als Strafe, Geldbuße oder als Sicherheit für die Durchsetzung der gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Schadenersatzansprüche einbehalten werden oder wenn die Kaution verfällt.
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