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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung
für Privatpersonen - PHV Top2000 - Stand 01.07.2000
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I. |
Versichert ist - im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden
Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen - die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als
Privatperson
aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme
der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch
Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen
aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen
Beschäftigung - insbesondere
-
als Familien- und Haushaltungsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht
über Minderjährige);
-
als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
-
als Inhaber
-
einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum
als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung,
Ferienhaus, Wochenendhaus - inEuropa.
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung
des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt
sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
gemeinschaftlichen Eigentum,
-
eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte,
Reihenhaus),
sofern sie vom VN ausschließlich zu Wohnzwecken
verwendet werden, einschließlich der dazugehörigen
Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens
und einschließlich der durch Mietvertrag übernommenen
Streu- und Reinigungspflicht;
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
des VN als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten
bis zu einer Bausumme von DM 100.000,-- je Bauvorhaben.
Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt
die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen
über die Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB);
-
aus der Vermietung von Wohnraum im selbstgenutzten Risiko
(Postanschrift) bis zu einer Brutto-Jahres-Mieteinnahme
von 30.000 DM - mit Ausnahme der Vermietung an Feriengäste.
Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt
die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über
die Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB). Evtl. zusätzlich
bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz
vor; die Mitversicherung der Bauherren-HV gilt analog;
-
aus dem Besitz und dem Gebrauch von Fahrrädern;
-
aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd und Haftpflichtansprüche
aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder
Kraftfahrzeugrennen, Box- oder Ringkämpfe sowie den
Vorbereitungen hierzu (Training) - siehe auch § 4 Ziffer
I 4 AHB -;
-
aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von
Hieb-, Stoß- und Schußwaffen sowie Munition
und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
Handlungen;
-
als Reiter oder Fahrer bei Benutzung fremder Pferde und
Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Haftpflichtansprüche
der Halter und Eigentümer von Tieren und Fuhrwerken
sind nicht versichert);
-
als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten
Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von Hunden, Rindern,
Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie
von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen
Zwecken gehalten werden;
-
aus der nicht gewerbsmäßigen Hütung fremder
Hunde - abweichend von Ziff. I, 8. - die sich nicht im Eigentum
der mitversicherten Personen befinden. Schäden an den
zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß
§ 4 Ziff. I 6 a) AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Eine bestehende Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung des
Tierhalters geht diesem Versicherungsschutz vor. Kein Versicherungsschutz
besteht als Hüter von Rottweiler und Dobermann und
sog. Kampfhunden. Als solche gelten z.B. American Pit Bull
Terrier bzw. Pit Bull Terrier, American Stafford Terrier
bzw. American Staffordshire Terrier, American Bulldog, Bandog,
Bordeaux Dogge bzw. Dogue de Bordeaux, Bullmastiff, Bullterrier,
Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer
Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol Mastino Napoletano,
Staffordshire Bullterrier, Pitbull, Rhodesian Ridgeback,
Tosa-Inu... sowie Kreuzungen mit diesen Rassen;
-
aus Besitz oder Führen privat genutzter eigener oder
fremder Schlauch-, Ruder- oder Paddelboote, Surfbrettern
sowie geliehener Segelboote ohne Hilfsmotor. Ausgenommen
bleiben eigene Segelboote, eigene und fremde Motorboote
sowie sonstige mit Hilfsmotor oder Treibsatz versehene Wasserfahrzeuge;
-
aus Besitz und Führen von ferngelenkten Modellfahrzeugen
sowie bis zu drei ferngelenkten Modellfahrzeugen über
15 Km/h;
-
aus Besitz und Verwendung eines Krankenfahrstuhles, eines
Aufsitzrasenmähers und eines motorgetriebenen Golfwagens
(Buggy)
Voraussetzung für die Mitversicherung des Krankenfahrstuhles,
des Aufsitzrasenmähers und des Golfwagens ist, daß
das Fahrzeug vom Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge
gemäß § 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) ausgenommen und nach dem Pflichtversicherungsgesetz
nicht versicherungspflichtig ist.
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II. |
Mitversichert ist
-
die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
-
des Ehegatten des VN, seiner minderjährigen Kinder
und aller unverheirateten oder alleinstehenden Personen,
die mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft leben
und dort polizeilich gemeldet sind (außer Wohngemeinschaften);
-
der nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten,
volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und
Pflegekinder), jedoch nur, solange sie sich noch in
einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden
Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung
- Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen
und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
vor, während oder im Anschluß an die Berufsausbildung
bleibt der Versicherungsschutz bestehen;
-
die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des VN beschäftigten
Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag
oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen
oder den Streudienst versehen.
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III. |
Nicht versichert ist
die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder
Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen
Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht
werden.
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden,
die verursacht werden durch den Gebrauch von
-
Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,
-
die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben
werden,
-
deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
-
für die keine Versicherungspflicht besteht;
-
Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und
eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch
Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen
(siehe auch Ziff. I.10).
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IV. |
Außerdem gilt folgendes:
-
Für die Beschädigung von Wohnräumen und
sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
Gebäuden:
Eingeschlossen ist abweichend von § 4 Ziff. I 6 a)
AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten
Räumen in Gebäuden.
Ausgeschlossen sind
-
Haftpflichtansprüche wegen
aa) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger
Beanspruchung,
bb) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel-
und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
und Gasgeräten,
cc) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer
hiergegen besonders versichern kann;
-
die unter den Regreßverzicht nach dem Abkommen
der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen
*) fallenden Rückgriffsansprüche.
Die Versicherungssumme für Mietsachschäden beträgt
DM 2.000.000,-- im Rahmen der Sachschadendeckungssumme.
*) Der Wortlaut dieses Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung
gestellt.
-
Für unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa und
sonstige vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu
zwei Jahren:
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB
- die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden
Schadenereignissen.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Deutscher Mark.
Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt
als erfüllt, in dem der DM-Betrag bei einem inländischen
Geldinstitut angewiesen ist.
-
Für Schäden durch häusliche Abwässer:
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 Ziff. I 5
AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch
häusliche Abwässer.
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Für Schäden durch allmähliche Einwirkung:
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von §
4 Ziff. I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden,
der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur,
von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen
(Rauch, Ruß, Staub und dgl.).
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Für die Fortsetzung der Privat-Haftpflicht-Versicherung
nach dem Tod des Versicherungsnehmers:
Für den mitversicherten Ehegatten und/oder unverheiratete
Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers
bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden
Ehegatten eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
-
Für die Mitversicherung von Vermögensschäden:
-
Falls besonders vereinbart, ist im Rahmen des Vertrages
die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden
im Sinne des § 1 Ziff. 3 AHB aus Schadenereignissen
mitversichert, die während der Wirksamkeit der
Versicherung eingetreten sind.
-
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
-
Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder
in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von
Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder
geleistete Arbeiten entstehen;
-
Schäden durch ständige Immissionen (z. B.
Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
-
planender, beratender, bau- oder montageleitender,
prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
-
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-,
Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen
aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue
und Unterschlagung;
-
der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und
Urheberrechten;
-
Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
-
Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
verbundene Unternehmen;
-
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung,
Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung,
Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;
-
vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder
behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher
Pflichtverletzung;
-
Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren
und Wertsachen.
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Für die Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos:
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1 Ziff.
3 AHB und abweichend von § 4 Ziff. I 6 a) AHB - die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
Abhandenkommen von fremden privaten Wohnungsschlüsseln
(auch Generalhauptschlüssel für eine zentrale
Schließanlage).
Der Versicherungsschutz umfaßt die Kosten für
die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende
Sicherungsmaßnahmen (Notschloß) und - falls
erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet
ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels
festgestellt wurde.
Ausgeschlossen bleiben
-
Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust
ergeben (z. B. Einbruch);
-
bei Wohnungseigentümern die Kosten für die
Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlösser
(Eigenschaden).
Die Leistungspflicht erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil
an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist begrenzt
auf DM 1.000. Gilt ein entsprechender Beitragszuschlag vereinbart
und wird dies in dem Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen
ausdrücklich erwähnt, kann die Höchstersatzleistung
für die gesetzliche Haftpflicht des VN aus dem Abhandenkommen
von Schlüsseln zur Zentral-Schließ-Anlage seiner
Haus- und Wohnungstür auf DM 30.000 erhöht werden.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer DM 30,- selbst
zu tragen.
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Partnerversicherung:
Mitversichert im Umfang der Vertragsbestimmungen ist die
persönliche gesetzliche Haftpflicht für den beim
VN polizeilich gemeldeten oder namentlich genannten Partner.
Dieser gilt als zweiter Versicherungsnehmer.
Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Haftpflichtansprüche
zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages
mit Ausnahme der nach § 116 Abs.1 SGB und § 67
Abs.1 VVG übergegangenen Regreßansprüche
der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe
und privaten Krankenversicherungsträger.
Voraussetzung für diese Partnerversicherung ist, daß
beide Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
leben und unverheiratet sind. Die Mitversicherung erlischt
mit dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Gemeinschaft
aufgelöst wird.
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Vorsorgeversicherung:
Abweichend von § 2 Ziff. 2 AHB für die Vorsorgeversicherung
gelten die Deckungssummen von DM 1.000.000 pauschal für
Personen- und Sachschäden.
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Ausfall-Deckung
Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren
Forderungen gegenüber Dritten gilt folgendes:
-
Die HAFTPFLICHTKASSE gewährt dem Versicherungsnehmer
und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz
für den Fall, daß eine versicherte Person
während der Wirksamkeit der Versicherung von einem
Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen
Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger nicht
durchgesetzt werden können.
Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprüche richten
sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang
der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für
Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches
Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt
und für Schadenersatzansprüche, die aus der
Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter
oder -hüter entstanden sind.
Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden,
die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklear- und
genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen,
Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
-
Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das
Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung
von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung
oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge
hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer
den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch
genommen hat.
-
Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher,
der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren
Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten
Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung
von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.
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Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag
vereinbarten Deckungssummen, soweit die Schadenersatzforderung
10.000 DM oder mehr beträgt.
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Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung
auf Antrag. Er hat der HAFTPFLICHTKASSE eine Schadenanzeige
zuzusenden. Er ist verpflichtet wahrheitsgemäße
und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden
zu machen und alle Tatumstände, welche auf den
Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Die HAFTPFLICHTKASSE
kann den Versicherungsnehmer auffordern, weitere für
die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke
einzusenden.
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Bei Verstoß gegen die in Ziff. 4. genannten Obliegenheiten
kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz
nach Maßgabe des § 6 AHB verlieren.
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Die Leistungspflicht der HAFTPFLICHTKASSE tritt ein,
wenn der Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherte/n
Person/en gegen den Dritten vor einem Gericht eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens,
der Schweiz ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil
wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und
Vollstreckungsversuche gescheitert sind.
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Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im
Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis-
oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid
oder gerichtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich
oder notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel,
aus der hervorgeht, daß sich der Dritte persönlich
der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes
Vermögen unterwirft.
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Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, daß eine Zwangsvollstreckung
(Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder
nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs
geführt hat oder eine selbst teilweise
Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände
aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte
die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder
in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts
geführt wird.
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Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der
Versicherungsnehmer der HAFTPFLICHTKASSE das Vollstreckungsprotokoll
eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die
Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung
ergibt.
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Die HAFTPFLICHTKASSE ist zur Leistung nur verpflichtet,
wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht
ist.
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Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers
beziehungsweise der versicherten Person/en, für
die ein Sozialversicherungsträger beziehungsweise
Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.
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Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer
beziehungsweise die versicherte/n Person/en bestehenden
Schadenversicherung (zum Beispiel Hausratversicherung)
oder für den Dritten bestehenden Privathaftpflichtversicherung
sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen
aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch
des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person/en
nicht ab, leistet die HAFTPFLICHTKASSE nach der Maßgabe
dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
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Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n
Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche
gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in
Höhe der Entschädigungsleistung an die HAFTPFLICHTKASSE
abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung
abzugeben.
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Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
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Verzicht auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung:
Falls ausdrücklich im Versicherungsschein oder seinen
Nachträgen vereinbart, gilt für Schäden durch
mitversicherte Kinder zusätzlich:
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit
von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer
wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger)
nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält
sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner
Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B.
Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses
Vertrages sind, vor.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für
derartige Schäden beträgt je Schadenereignis DM
20.000.
Die Selbstbeteiligung des Gesamtvertrages beträgt dann
300,00 DM.
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Besondere Bedingungen für die Versicherung der
Haftpflicht aus Gewässerschäden - außer
Anlagenrisiko -
§ 1
Der Versicherungsschutz umfaßt im Umfang des Vertrages,
wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt
werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen
der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit
eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschäden)
mit Ausnahme der Haftpflicht
als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen
Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe;
Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich
durch besonderen Vertrag gewährt.
§ 2
-
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden
vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen
mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme
für Sachschäden nicht übersteigen. Für
Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung.
-
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und
außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit
zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung
die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen.
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung
des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
§ 3
Nicht gedeckt sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen
(VN oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches
Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
§ 4
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche
wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen,
anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland)
oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen
von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden
durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
ausgewirkt haben.
§ 5
Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen
bis 500 l/kg gelten nicht als Anlagen.
-
Besondere Bedingungen für die Versicherung der
Haftpflicht aus Gewässerschäden
- Anlagenrisiko -
§1
Gegenstand der Versicherung
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-,
Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen
der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit
eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschäden) als Inhaber eines Heizöltanks
im selbstgenutzten Risiko (Postanschrift) bis zu 5.000
l Gesamtfassungsvermögen. Evtl. zusätzlich
bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz
vor. Alle darüber hinaus gehenden Anlagen gelten
nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder
seinen Nachträgen aufgeführt und mit einem
Tarifbeitrag versehen sind.
-
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
sowie im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden
die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung.
-
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer
durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung,
Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke
beauftragt hat für den Fall, daß sie aus
Anlaß dieser Verrichtung in Anspruch genommen
werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,
bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb
des Versicherungsnehmers gemäß des SGB handelt.
§2
Versicherungsleistungen
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Deckungssumme
(gleichgültig, ob Personen, Sach- oder Vermögensschäden)
bis maximal DM 5.000.000 je Schadenereignis gewährt.
§3
Rettungskosten
-
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden
vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen
mit der Entschädigungsleistung die Einheitsdeckungssumme
nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten
bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung.
-
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch
insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung
die Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine Billigung
des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers
oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens
gilt nicht als Weisung des Versicherers
§4
Vorsätzliche Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die
Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten),
die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem
Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an
den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen herbeigeführt haben.
§5
Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen des § 1 Ziff. 2 c) und des §
2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung - Vorsorgeversicherung - finden
keine Anwendung.
§6
Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,
die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik
(in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar
auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere
Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
haben.
§7
Eingeschlossene Schäden
Eingeschlossen sind abweichend von § 1 AHB - auch ohne
daß ein Gewässerschaden droht oder eintritt -
Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers,
die dadurch verursacht werden, daß die gewässerschädlichen
Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß
§ 1 Abs. 1 der Zusatzbedingungen) ausgetreten sind.
Dies gilt abweichend von § 4 Ziff. I 5 AHB auch bei
allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der
Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung
des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand.
Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen
bleiben Schäden an der Anlage (gemäß §
1 Abs. 1 der Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden
hat der Versicherungsnehmer DM 500,00 selbst zu tragen.
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