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Besondere Bedingungen und
Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung für Privatpersonen
- TOP I/II - Stand 01.04.1999
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I. |
Versichert ist
- im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen
Bedingungen und Risikobeschreibungen - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers (VN) als
Privatperson
aus den Gefahren des täglichen Lebens
- mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes,
Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung
in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen
und gefährlichen Beschäftigung - insbesondere
- als Familien- und Haushaltungsvorstand
(z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
- als Dienstherr der in seinem Haushalt
tätigen Personen;
- als Inhaber
- einer oder mehrerer Wohnungen (bei
Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich
Ferienwohnung, Ferienhaus, Wochenendhaus - in Europa.
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung
des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt
sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
gemeinschaftlichen Eigentum,
- eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses
(Doppelhaushälfte, Reihenhaus),
sofern sie vom VN ausschließlich zu Wohnzwecken
verwendet werden, einschließlich der dazugehörigen
Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens
und einschließlich der durch Mietvertrag übernommenen
Streu- und Reinigungspflicht.
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
des VN als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten
bis zu einer Bausumme von DM 100.000,-- je Bauvorhaben.
Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt
die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen
über die Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB);
- aus der Vermietung von Wohnraum im selbstgenutzten
Risiko (Postanschrift) bis zu einer Brutto-Jahres-Mieteinnahme
von 30.000 DM - mit Ausnahme der Vermietung an Feriengäste;
die Mitversicherung der Bauherren-HV gilt analog;
- aus dem Besitz und dem Gebrauch von Fahrrädern;
- aus der Ausübung von Sport, ausgenommen
Jagd und Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge
Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen, Box-
oder Ringkämpfe sowie den Vorbereitungen hierzu (Training)
- siehe auch § 4 Ziffer I 4 AHB -;
- aus dem erlaubten privaten Besitz und
aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schußwaffen
sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken
oder zu strafbaren Handlungen;
- als Reiter oder Fahrer bei Benutzung fremder
Pferde und Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Haftpflichtansprüche
der Halter und Eigentümer von Tieren und Fuhrwerken
sind nicht versichert);
- als Halter oder Hüter von zahmen
Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen - nicht
jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und
Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen
oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
- aus der nicht gewerbsmäßigen
Hütung fremder Hunde - abweichend von Ziff. I, 8. -
die sich nicht im Eigentum der mitversicherten Personen
befinden. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen
Tieren bleiben gemäß § 4 Ziff. I 6 a) AHB
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Eine bestehende
Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung des Tierhalters geht
diesem Versicherungsschutz vor;
- aus Besitz oder Führen privat genutzter
eigener oder fremder Schlauch-, Ruder- oder Paddelboote,
Surfbrettern sowie geliehener Segelboote ohne Hilfsmotor.
Ausgenommen bleiben eigene Segelboote, eigene und fremde
Motorboote sowie sonstige mit Hilfsmotor oder Treibsatz
versehene Wasserfahrzeuge;
- aus Besitz und Führen von ferngelenkten
Modellfahrzeugen sowie bis zu drei ferngelenkten Modellfahrzeugen
über 15 Km/h;
- aus Besitz und Verwendung eines Krankenfahrstuhles,
eines Aufsitzrasenmähers und eines motorgetriebenen
Golfwagens (Buggy)
Voraussetzung für die Mitversicherung des Krankenfahrstuhles,
des Aufsitzrasenmähers und des Golfwagens ist, daß
das Fahrzeug vom Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge
gemäß § 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) ausgenommen und nach dem Pflichtversicherungsgesetz
nicht versicherungspflichtig ist.
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II. |
Mitversichert ist
- die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
- des Ehegatten des VN, seiner minderjährigen
Kinder und aller unverheirateten oder alleinstehenden
Personen, die mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft
leben und dort polizeilich gemeldet sind (außer
Wohngemeinschaften);
- der nicht in häuslicher Gemeinschaft
lebenden unverheirateten, volljährigen Kinder (auch
Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), jedoch nur, solange
sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar
anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche
Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit,
Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung
des Grundwehr- oder Zivildienstes vor, während
oder im Anschluß an die Berufsausbildung bleibt
der Versicherungsschutz bestehen;
- die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt
des VN beschäftigten Personen gegenüber Dritten
aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen,
die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung,
Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
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III.
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Nicht versichert ist
die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,
Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs
wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht
werden.
Versichert ist jedoch die Haftpflicht
wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
von
- Flugmodellen, unbemannten Ballonen und
Drachen,
- die weder durch Motoren noch durch
Treibsätze angetrieben werden,
- deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
- für die keine Versicherungspflicht
besteht;
- Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene
Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit
Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder
Treibsätzen (siehe auch Ziff. I.10).
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IV. |
Außerdem gilt
folgendes:
- Für die Beschädigung von
Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten
Räumen in Gebäuden:
Eingeschlossen ist abweichend von § 4 Ziff. I 6 a)
AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten
Räumen in Gebäuden.
Ausgeschlossen sind
- Haftpflichtansprüche wegen
aa) Abnutzung, Verschleißes
und übermäßiger Beanspruchung,
bb) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel-
und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
und Gasgeräten,
cc) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer
hiergegen besonders versichern kann;
- die unter den Regreßverzicht
nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
Schadenereignissen *) fallenden Rückgriffsansprüche.
Die Versicherungssumme für Mietsachschäden beträgt
DM 2.000.000,-- im Rahmen der Sachschadendeckungssumme.
*) Der Wortlaut dieses Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung
gestellt.
- Für unbegrenzte Auslandsaufenthalte
in Europa und sonstige vorübergehende Auslandsaufenthalte
bis zu zwei Jahren:
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB
- die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden
Schadenereignissen.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Deutscher Mark.
Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt
als erfüllt, in dem der DM-Betrag bei einem inländischen
Geldinstitut angewiesen ist.
- Für Schäden durch häusliche
Abwässer:
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 Ziff. I 5
AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch
häusliche Abwässer.
- Für Schäden durch allmähliche
Einwirkung:
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von §
4 Ziff. I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden,
der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur,
von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen
(Rauch, Ruß, Staub und dgl.).
- Für die Fortsetzung der Privat-Haftpflicht-Versicherung
nach dem Tod des Versicherungsnehmers:
Für den mitversicherten Ehegatten und/oder unverheiratete
Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers
bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden
Ehegatten eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
- Für die Mitversicherung von Vermögensschäden:
- Falls besonders vereinbart, ist im
Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziff.
3 AHB aus Schadenereignissen mitversichert, die während
der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
aus
- Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer
(oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung
von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder
geleistete Arbeiten entstehen;
- Schäden durch ständige
Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
- planender, beratender, bau- oder
montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
- Tätigkeiten im Zusammenhang
mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
sowie aus Untreue und Unterschlagung;
- der Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten;
- Nichteinhaltung von Fristen, Terminen,
Vor- und Kostenanschlägen;
- Ratschlägen, Empfehlungen oder
Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- Tätigkeiten im Zusammenhang
mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung,
Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung
und Reiseveranstaltung;
- vorsätzlichem Abweichen von
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften,
von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung;
- Abhandenkommen von Sachen, auch
z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
- Für die Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos:
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1 Ziff.
3 AHB und abweichend von § 4 Ziff. I 6 a) AHB - die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
Abhandenkommen von fremden privaten Wohnungsschlüsseln
(auch Generalhauptschlüssel für eine zentrale
Schließanlage).
Der Versicherungsschutz umfaßt die Kosten für
die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende
Sicherungsmaßnahmen (Notschloß) und - falls
erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet
ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels
festgestellt wurde.
Ausgeschlossen bleiben
- Folgeschäden, die sich aus einem
Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch);
- bei Wohnungseigentümern die Kosten
für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden
Schlösser (Eigenschaden).
Die Leistungspflicht erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil
an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist begrenzt
auf DM 1.000. Gilt ein entsprechender Beitragszuschlag vereinbart
und wird dies in dem Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen
ausdrücklich erwähnt, kann die Höchstersatzleistung
für die gesetzliche Haftpflicht des VN aus dem Abhandenkommen
von Schlüsseln zur Zentral-Schließ-Anlage seiner
Haus- und Wohnungstür auf DM 30.000 erhöht werden.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer DM 30,- selbst
zu tragen.
- Partnerversicherung:
Mitversichert im Umfang der Vertragsbestimmungen ist die
persönliche gesetzliche Haftpflicht für den beim
VN polizeilich gemeldeten oder namentlich genannten Partner.
Dieser gilt als zweiter Versicherungsnehmer.
Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Haftpflichtansprüche
zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages
mit Ausnahme der nach § 116 Abs.1 SGB und § 67
Abs.1 VVG übergegangenen Regreßansprüche
der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe
und privaten Krankenversicherungsträger.
Voraussetzung für diese Partnerversicherung ist, daß
beide Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
leben und unverheiratet sind. Die Mitversicherung erlischt
mit dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Gemeinschaft
aufgelöst wird.
- Vorsorgeversicherung:
Abweichend von § 2 Ziff. 2 AHB für die Vorsorgeversicherung
gelten die Deckungssummen von DM 1.000.000 pauschal für
Personen- und Sachschäden.
- Ausfall-Deckung
Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren
Forderungen gegenüber Dritten gilt folgendes:
- Die HAFTPFLICHTKASSE bietet dem Versicherungsnehmer
und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz
nach Maßgabe der diesem Versicherungsvertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB) sowie der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen
(BBR) für Schäden, die der Versicherungsnehmer
dadurch erleidet, daß ein Dritter die sich aus
einem rechtskräftig vollstreckbaren Urteil ergebende
Verpflichtung zum Schadenersatz wegen eines Haftpflichtschadens
ganz oder teilweise nicht erfüllen kann. Haftpflichtschaden
im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis,
das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung
von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung
oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge
hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer
den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch
genommen hat.
- Dritter im Sinne dieser Bedingungen
ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig
vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw.
der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens
auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen
wurde. Der Dritte muß im Zeitpunkt des Versicherungsfalles
seinen festen Wohnsitz in Deutschland haben bzw. gehabt
haben.
- Versicherungsschutz besteht im Rahmen
der zum Vertrag vereinbarten Deckungssummen bis maximal
1.000.000 DM, soweit die Schadenersatzforderung
10.000 DM oder mehr beträgt.
- Der Versicherungsnehmer erhält
die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der
HAFTPFLICHTKASSE eine Schadenanzeige zuzusenden. Er
ist verpflichtet wahrheitsgemäße und ausführliche
Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände,
welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen.
Die HAFTPFLICHTKASSE kann den Versicherungsnehmer auffordern,
weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens
erhebliche Schriftstücke einzusenden.
- Bei Verstoß gegen die in Ziff.
4. genannten Obliegenheiten kann der Versicherungsnehmer
seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe des §
6 AHB verlieren.
- Die Leistungspflicht der HAFTPFLICHTKASSE
tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer und/oder die
mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten ein rechtskräftig
vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens
erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert
sind.
- Rechtskräftiges, vollstreckbares
Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein
Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid
oder gerichtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich
oder notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel,
aus der hervorgeht, daß sich der Dritte persönlich
der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes
Vermögen unterwirft.
- Vollstreckungsversuche sind gescheitert,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daß
eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung)
nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs
geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung
wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos
erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche
Versicherung abgegeben hat oder in der örtlichen
Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird.
- Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung
hat der Versicherungsnehmer der HAFTPFLICHTKASSE das
Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen,
aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der
Zwangsvollstreckung ergibt.
- Die HAFTPFLICHTKASSE ist zur Leistung
nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten
Vollstreckung erbracht ist.
- Nicht versichert sind Ansprüche
des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten
Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger
beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig
ist.
- Leistungen aus einer für den
Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n
Person/en bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel
Hausratversicherung) oder für den Dritten bestehenden
Privathaftpflichtversicherung sind zunächst geltend
zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen
den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers
bzw. der versicherten Person/en nicht ab, leistet die
HAFTPFLICHTKASSE nach der Maßgabe dieser Bedingungen
den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
- Der Versicherungsnehmer beziehungsweise
die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre
Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung
des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung
an die HAFTPFLICHTKASSE abzutreten. Hierfür ist
eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.
- Der Dritte kann aus diesem Vertrag
keine Rechte herleiten.
- Verzicht auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung
für Kinder unter 7 Jahren:
Falls ausdrücklich im Versicherungsschein oder seinen
Nachträgen vereinbart, gilt für Schäden durch
mitversicherte Kinder zusätzlich:
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit
von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer
wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger)
nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält
sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner
Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B.
Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses
Vertrages sind, vor.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für
derartige Schäden beträgt je Schadenereignis DM
20.000.
Die Selbstbeteiligung des Gesamtvertrages beträgt dann
300,00 DM.
- Besondere Bedingungen für die
Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden
- außer Anlagenrisiko -
§ 1
Der Versicherungsschutz umfaßt im Umfang des Vertrages,
wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt
werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen
der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit
eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschäden)
mit Ausnahme der Haftpflicht
- als Inhaber von Anlagen zur Lagerung
von gewässerschädlichen Stoffen und aus der
Verwendung dieser gelagerten Stoffe;
- aus dem Einleiten und Einbringen von
gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer
oder aus einer Einwirkung auf ein Gewässer, durch
die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit
des Wasser verändert wird (Einwirkungshaftung);
- aus der Beförderung von gewässerschädlichen
Stoffen in Fernleitungen, sofern die Leitungen den Bereich
eines Betriebsgeländes überschreiten oder nicht
lediglich Zubehör von Lagerbehältern sind;
- aus der Herstellung, Lieferung, Montage,
Instandhaltung und Wartung von Anlagen, die bestimmt sind,
gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten,
zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten;
Versicherungsschutz für a), b) und c)
wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt,
für d) durch Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung.
§ 2
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung
oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte
(Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten,
werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie
zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme
für Sachschäden nicht übersteigen. Für
Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung.
- Auf Weisung des Versicherers aufgewendete
Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der
Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden
übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter
zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Weisung des Versicherers.
§ 3
Nicht gedeckt sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen
(VN oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches
Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
§ 4
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche
wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen,
anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland)
oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen
von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden
durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
ausgewirkt haben.
§ 5
Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen
bis 500 l/kg gelten nicht als Anlagen.
- Besondere Bedingungen für die
Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden
- Anlagenrisiko -
§1
Gegenstand der Versicherung
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers
für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-,
Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen
der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit
eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschäden) als Inhaber eines Heizöltanks
im selbstgenutzten Risiko bis zu 5.000 l Gesamtfassungsvermögen.
Alle darüber hinaus gehenden Anlagen gelten nur
versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen
Nachträgen aufgeführt und mit einem Tarifbeitrag
versehen sind.
- Soweit im Versicherungsschein und
seinen Nachträgen sowie im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung.
- Mitversichert sind die Personen, die
der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der
Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung
der Grundstücke beauftragt hat für den Fall,
daß sie aus Anlaß dieser Verrichtung in
Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,
bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb
des Versicherungsnehmers gemäß des SGB handelt.
§2
Versicherungsleistungen
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Deckungssumme
(gleichgültig, ob Personen, Sach- oder Vermögensschäden)
bis maximal DM 5.000.000 je Schadenereignis gewährt.
§3
Rettungskosten
- Aufwendungen, auch erfolglose, die
der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung
oder Minderung des Schadens für geboten halten
durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche
Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen,
als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung
die Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für
Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung.
- Auf Weisung des Versicherers aufgewendete
Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit
der Entschädigung die Einheitsdeckungssumme übersteigen.
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen
des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung
oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
Versicherers
§4
Vorsätzliche Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die
Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten),
die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem
Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an
den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen herbeigeführt haben.
§5
Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen des § 1 Ziff. 2 c) und des §
2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung - Vorsorgeversicherung - finden
keine Anwendung.
§6
Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,
die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik
(in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar
auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere
Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
haben.
§7
Eingeschlossene Schäden
Eingeschlossen sind abweichend von § 1 AHB - auch ohne
daß ein Gewässerschaden droht oder eintritt -
Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers,
die dadurch verursacht werden, daß die gewässerschädlichen
Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß
§ 1 Abs. 1 der Zusatzbedingungen) ausgetreten sind.
Dies gilt abweichend von § 4 Ziff. I 5 AHB auch bei
allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der
Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung
des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand.
Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen
bleiben Schäden an der Anlage (gemäß §
1 Abs. 1 der Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden
hat der Versicherungsnehmer DM 500,00 selbst zu tragen.
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Allgemeine
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB)
Besondere
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung
für Privatpersonen - Stand 30.12.1997
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur Haftpflicht-Versicherung für Privatpersonen - TOP
I/II - Stand 01.04.1999
Besondere
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten Tierhalter-Haftpflichtversicherung
(Standard-Stand 01.01.1999)
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