I. Der Versicherungsschutz
(§§1-4)
§1 Gegenstand der Versicherung
-
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz
für den Fall, daß er wegen eines während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schaden-ereignisses,
das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung
von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder
Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für
diese Folgen
auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
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Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
-
aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder
Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes
"Risiko");
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aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten
Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen
von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten)
bestehen.
Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch
Änderung bestehender oder durch Erlaß neuer Rechtsnormen
eintreten, gilt folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der
Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt
ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
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aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluß
der Versicherung neu entstehen, gemäß §
2 (Vorsorge-Versicherung).
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Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt
werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschädigung,
die weder durch Personenschaden noch durch Sachschaden entstanden
ist, sowie wegen Abhandenkommens von Sachen. Auf die Versicherung
wegen Abhandenkommens von Sachen finden die Bestimmungen über
Sachschaden Anwendung.
§ 2 Vorsorge-Versicherung
-
Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines
neuen Risikos, ohne daß es einer besonderen Anzeige bedarf.
Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung
des Versicherers, die auch durch einen der Beitragsrechnung
beigedruckten Hinweis erfolgen kann, binnen eines Monats nach
Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen.
Unterläßt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige
bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag
für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz
für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen
Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen,
daß das neue Risiko erst nach Abschluß der Versicherung
und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist
nicht verstrichen war.
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Der Versicherungsschutz wird auf den Betrag von DM 1.000.000,00
pauschal für Personen- und Sachschaden begrenzt, sofern
nicht im Versicherungsschein geringere Deckungssummen festgesetzt
sind.
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Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren,
welche verbunden sind mit
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dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino-
und Filmunternehmungen, Zirkussen und Tribünen, ferner
von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von
Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der
Ausübung der Jagd;
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Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung
von und Handel mit explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine
besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist;
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dem Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen.
§ 3 Beginn und Umfang
des Versicherungsschutzes,
Zahlung des Erstbeitrages
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Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten
oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt.
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Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer,
die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten
Höhe zu entrichten hat.
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Der erste oder einmalige Beitrag wird - wenn nichts anderes
vereinbart ist - sofort nach Abschluß des Vertrages fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung
(sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist
von 14 Tagen) erfolgt.
Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als
erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
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Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Betrag
nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt,
beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
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Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt,
wenn der Versicherer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Vertrages
gerichtlich geltend macht.
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Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,
gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen
werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung
nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, daß der Beitrag
wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer
berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens
zu verlangen.
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Die Leistungspflicht des Versicherers umfaßt die Prüfung
der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche
sowie den Ersatz der Entschädigung, welche der Versicherungsnehmer
auf Grund eines von dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten
Anerkenntnisses, eines von ihm geschlossenen oder genehmigten
Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat.
Steht die Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung fest, ist
die Entschädigung binnen zwei Wochen zu leisten.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses,
das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen,
gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren
Kosten des Verteidigers.
Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Versicherungsfall
geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder
ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen
Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen,
so ist der Versicherer an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung verpflichtet.
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Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die
im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze
bei jedem Schadenereignis. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden
aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen
der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Schadenereignis.
Es kann vereinbart werden, daß sich der Versicherungsnehmer
bei jedem Schadenereignis mit einem im Versicherungsschein festgelegten
Betrag an einer Schadenersatzleistung selbst beteiligt.
Ferner kann vereinbart werden, daß der Versicherer seine
Gesamtleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres
auf ein Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
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Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
den Anspruch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten
oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer
den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine
Kosten.
-
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht
als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (vgl.
aber Ziff. IV 1).
-
Übersteigen
die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat
der Versicherer die Prozeßkosten nur im Verhältnis
der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche
zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem
Schaden-ereignis entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer
ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungssumme
und seines der Versicherungssumme entsprechenden Anteils an
den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen
zu befreien.
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Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen
zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis
der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert
der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund
der Allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit Erlebensfallcharakter
1987 R Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses,
der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland
berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische
Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen
der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank
veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche
Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden
zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem
Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage
berechnet.
Für die Berechnung von Waisenrenten wird das .$.... Lebensjahr
als frühestes Endalter vereinbart.
Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei
unselbständig Tätigen das vollendete .$... Lebensjahr
als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich
oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder
sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer
an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muß, wenn der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug
sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt,
werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von
der Versicherungssumme abgesetzt.
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Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand
des Versicherten scheitert, so hat der Versicherer für
den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache,
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht
auf:
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Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder
besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
des Versicherungsnehmers hinausgehen.
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Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte
Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle
der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche (vgl. z.B.
die §§ 616, 617 BGB; 63 HGB; 39 und 42 Seemannsgesetz
und die entsprechenden Bestimmungen der Gew.-Ordn., des Sozialgesetzbuches
VII und des Bundesozialhilfegesetzes) sowie Ansprüche aus
Tumultschadengesetzen.
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Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
jedoch sind Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII
mitgedeckt.
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Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme
an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen
sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
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Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht
durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen,
Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch,
Ruß, Staub u. dgl.), ferner durch Abwässer, Schwammbildung,
Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten
Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen,
Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen
stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden
durch Weidevieh und aus Wildschaden.
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Haftpflichtansprüche wegen Schäden
-
an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet,
gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt
hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages
sind;
-
die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen
Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung
u. dgl.) entstanden sind; bei Schäden an fremden unbeweglichen
Sachen gilt dieser Ausschluß nur insoweit, als diese
Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit
gewesen sind.
Sind
die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person
von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten
oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt
gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für
den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag
etwa mitversicherten Personen.
Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle
der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung ist nicht
Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn
es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, desgleichen nicht
der Anspruch aus der gesetzlichen Gefahrtragung (für zufälligen
Untergang und zufällige Verschlechterung).
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Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem
oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden
Strahlen (z.B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-,
Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern
erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen.*)
Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:
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Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung
oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht
die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
der Waren usw. dem Vorsatz gleich.
-
Haftpflichtansprüche
-
aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers,
die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
gehören;
-
zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages;
-
von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger
oder beschränkt geschäftsfähiger Personen;
-
von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern
nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaften;
-
von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten
oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger
Vereine;
-
von Liquidatoren.
Als
Angehörige gelten Ehegatten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern
und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und
-kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf
längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
Kinder miteinander verbunden sind).
Die Ausschlüsse unter b) bis f) erstrecken sich auch auf
Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft
leben.
-
Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen
sind, daß der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende
Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise
verlangen konnte und verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen
Frist beseitigte. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden geführt
hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
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Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der
Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers entsteht,
sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer
gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten
Tiere entstanden ist, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer
weder vorsätzlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.
-
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom
Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine
Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten
oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung
liegenden Ursache entstehen.
II. Der Versicherungsfall (§§
5, 6)
§ 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren
-
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis,
das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
zur Folge haben könnte.
-
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (§ 14) unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen.
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl
oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer
dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch
wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.
Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem
Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb
einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich
geltend gemacht, die Prozeßkostenhilfe beantragt oder
wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem
unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im
Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder
eines Beweissicherungsverfahrens.
-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der
Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die
Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu
tun, was zur Klarstellung des Schadenfalls dient, sofern im
dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer
bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung
und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche
und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben,
mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für
die Beurteilung des Schadenfalls erheblichen Schriftstücke
einzusenden.
-
Kommt es zum Prozeß über den Haftpflichtanspruch,
so hat der Versicherungsnehmer die Prozeßführung
dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer
bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem
oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen
zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden
auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers
abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder
die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
-
Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder
zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen.
Bei Zuwiderhandlungen ist der Versicherer von der Leistungspflicht
frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer nach den
Umständen die Befriedigung oder Anerk
-
Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse
das Recht erlangt, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden
Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses Recht auf seinen
Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen
unter Ziff. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
-
Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung
oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
§ 6 Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten
Wird eine der in § 5 genannten Obliegenheiten oder eine andere
im oder nach dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit
verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz,
es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält
der Versicherungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die
Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls
noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.
Bezweckt die verletzte Obliegenheit die Abwendung oder Minderung des
Schadens, behält der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz
bei grober Fahrlässigkeit insoweit, als der Umfang des Schadens
auch bei Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre.
Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer
seinen Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht
geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen,
oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
Wird eine Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalles oder
zur Gefahrverhütung/-verminderung dem Versicherer gegenüber
zu erfüllen ist, verletzt, hat der Versicherungsnehmer keinen
Versicherungsschutz, wenn der Versicherer von seinem Recht Gebrauch
macht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung
fristlos zu kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht
und der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Obliegenheitsverletzung
unverschuldet war.
Bezweckte die verletzte Obliegenheit allerdings die Gefahrminderung
oder die Verhütung einer Gefahrerhöhung, verliert der Versicherungsnehmer
seinen Versicherungsschutz dann nicht, wenn die Verletzung keinen
Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
III. Das Versicherungsverhältnis
(§§ 7-14)
§ 7 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des
Versicherungsanspruchs
-
Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen
andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt,
finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers
getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße
Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser
bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der
Obliegenheiten verantwortlich.
-
Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in §
4 Ziff. II 2 genannten Personen gegen die Versicherten sowie
Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung
ausgeschlossen.
-
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen
Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
nicht übertragen werden.
§ 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung,
Beitragsangleichung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
-
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt
ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein
oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
-
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,
gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen
werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung
nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, daß der Beitrag
wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer
berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens
zu verlangen.
-
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät
der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
daß er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten
hat. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern
und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der
Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
entstandenen Schadens zu verlangen.
-
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt
bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung
darauf hingewiesen wurde.
-
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag
kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung
darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt,
und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle,
die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten
sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
-
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind
die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer
mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer
für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer
Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung
aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber
zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko
gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten
Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats
nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Erfordern des Versicherers
sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige
Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers
berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe
des festgestellten Beitragsunterschieds vom Versicherungsnehmer
zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, daß die unrichtigen
Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht
worden sind.
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Auf Grund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen
wird der Beitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung
richtiggestellt. Er darf jedoch nicht geringer werden als der
Mindestbeitrag, der nach dem Tarif des Versicherers z.Z. des
Versicherungsabschlusses galt. Alle entsprechend § 8 Ziff.
III nach dem Versicherungsabschluß eingetretenen Erhöhungen
oder Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
Beim Fortfall eines Risikos wird der etwaige Minderbeitrag vom
Eingang der Anzeige ab berechnet.
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Unterläßt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige
rechtzeitig zu erstatten, so kann der Versicherer für die
Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle
der Beitragsregulierung (Ziff. II 1) als nachzuzahlenden Beitrag
einen Betrag in Höhe des für diese Zeit bereits gezahlten
Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber
noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur
Nachzahlung gemacht, so ist der Versicherer verpflichtet, den
etwa zuviel gezahlten Betrag des Beitrags zurückzuerstatten.
-
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen
mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre Anwendung.
-
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli
eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt
der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der Allgemeinen
Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer im vergangenen
Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen
Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz
rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare
ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen
Schadenfall veranlaßten Ausgaben für die Schadenermittlung,
die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen
dem Grunde und der Höhe nach festzustellen.
Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt
die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
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Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt,
im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag
um den sich aus Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Prozentsatz
zu verändern (Beitragsangleichung).
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers
in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
jeweils für diese Jahre nach Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 ermittelt
hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den
Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner
Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten
Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz
ergeben würde.
-
Liegt die Veränderung nach Ziff. 1 Abs. 1 oder Ziff. 2
Abs. 2 unter 5 Prozent, so entfällt eine Beitragsangleichung.
Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
berücksichtigen.
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Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen
Folgejahresbeiträge. Sie wird dem Versicherungsnehmer mit
der Beitragsrechnung bekanntgegeben.
-
Soweit der Folgejahresbeitrag nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme
berechnet wird, findet keine Beitragsangleichung statt.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages,
der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
§ 9 Vertragsdauer, Kündigung,
Betriebsübergang, Wegfall des versicherten Risikos, Doppelversicherung
-
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene
Zeit abgeschlossen.
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Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
eine Kündigung zugegangen ist.
-
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
Vertrag, ohne daß es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen
Zeitpunkt.
-
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung
gemäß § 8 Ziff. III 2, ohne daß sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer
den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens
jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer
begründet kein Kündigungsrecht.
-
Das Versicherungsverhältnis kann ferner gekündigt
werden, wenn von dem Versicherer aufgrund eines Versicherungsfalls
eine Schadenersatzzahlung geleistet oder der Haftpflichtanspruch
rechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung
der fälligen Entschädigung verweigert hat.
-
Die Kündigung muß dem Vertragspartner spätestens
einen Monat nach der Schadenzahlung oder der Rechtshängigkeit
des Haftpflichtanspruchs oder der Leistungsverweigerung des
Versicherers zugegangen sein.
-
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
sofort nach dem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
kann jedoch bestimmen, daß die Kündigung zu einem
späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des
laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
-
Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch
auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit
entspricht.
-
Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren kann der
Vertrag schon zum Ablauf des fünften Jahres oder jedes
darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung
muß dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor
dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
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Wird ein Unternehmen, für das eine Betriebs-Haftpflichtversicherung
besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser
an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden
Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs,
eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses
von einem Dritten übernommen wird.
-
Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
-
durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer
Frist von einem Monat,
-
durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger
Wirkung oder auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode
gekündigt
werden.
-
Das Kündigungsrecht erlischt
-
wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von
dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang
auf den Dritten Kenntnis erlangt;
-
wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem
Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht
bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen
bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis
erlangt.
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Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer
laufenden Versicherungsperiode, haften der bisherige Versicherungsnehmer
und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode
als Gesamtschuldner.
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Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch
den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich
anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später
als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn,
diese Rechtsfolge steht außer Verhältnis zur Schwere
des Verstoßes.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht
nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in
dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
zugehen müssen.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für
alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat
nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der
Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn
der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht
keinen Gebrauch gemacht hat.
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauernd in Wegfall kommen,
so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken.
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Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen
dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen versichert
ist.
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Wenn eine Doppelversicherung zustande gekommen ist, ohne daß
der Versicherungsnehmer dies wußte, kann er die Aufhebung
des später geschlossenen Vertrages verlangen.
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Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer
es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der
Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird
mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie
verlangt wird.
§ 10 Verjährung,
Klagefrist
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Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres,
in dem die Leistung verlangt werden kann.
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer
angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung
bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers
bei der Fristberechnung nicht mit.
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Hat der Versicherer den Versicherungsschutz abgelehnt, so besteht
kein Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
diesen nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend
macht. Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Ablehnung
des Versicherers. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis
treten nur ein, wenn der Versicherer dabei auf die Notwendigkeit
der fristgerechten gerichtlichen Geltendmachung hingewiesen
hat.
§ 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten
des Versicherungsnehmers
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Der Versicherungsnehmer oder sein Bevollmächtigter sind
verpflichtet, dem Versicherer bei Abschluß des Vertrages
alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände schriftlich,
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen, insbesondere
die im Versicherungsantrag gestellten Fragen ebenso zu beantworten.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf
den Entschluß des Versicherers Einfluß auszuüben,
den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt
abzuschließen. Ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich
und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich.
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Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten des Versicherungsnehmers
oder von einem Vertreter ohne Vertretungsvollmacht geschlossen
und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muß sich
der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst
davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
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Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen
Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag
zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht
oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer
der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt
kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung
der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
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Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn er die nicht
angezeigten gefahrerheblichen Umstände oder deren unrichtige
Anzeige kannte. Dasselbe gilt, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, daß die unrichtigen oder unvollständigen
Angaben weder von ihm noch von seinem Bevollmächtigten
schuldhaft gemacht wurden.
Hatte der Versicherungsnehmer die gefahrerheblichen Umstände
anhand schriftlicher vom Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen,
kann der Versicherer wegen einer unterbliebenen Anzeige eines
Umstands, nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist,
nur zurücktreten, wenn dieser Umstand entweder vom Versicherungsnehmer
oder von dessen Bevollmächtigtem arglistig verschwiegen
wurde.
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Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, darf der Versicherer
den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, daß der unvollständig oder unrichtig angezeigte
Umstand weder auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch
auf den Umfang der Leistung Einfluß gehabt hat.
Im Fall des Rücktritts sind Versicherer und Versicherungsnehmer
verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren;
eine Geldsumme ist vom Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen.
Der Versicherer behält aber seinen Anspruch auf den Teil
des Beitrages, der der im Zeitpunkt des Rücktritts abgelaufenen
Vertragszeit entspricht.
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil
eine Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ohne Verschulden verletzt
wurde, hat der Versicherer, falls für die höhere Gefahr
ein höherer Beitrag angemessen ist, auf diesen Beitrag ab Beginn
der laufenden Versicherungsperiode Anspruch. Das gleiche gilt, wenn
bei Abschluß des Vertrages ein für die Übernahme der
Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden
ist, weil er dem Versicherungsnehmer nicht bekannt war.
Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb
des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen einen
höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer den
Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat, nachdem der Versicherer von der Anzeigepflichtverletzung
Kenntnis erlangt hat, kündigen. Die Kündigung wird einen
Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Das Recht auf Beitragserhöhung oder Kündigung erlischt,
wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an geltend
gemacht wird, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht
oder von dem nicht angezeigten Umstand Kenntnis erlangt.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
Für
diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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Für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am
Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht
des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur
Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche
Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung
seinen Wohnsitz hatte.
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Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können
bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen
Gericht erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine
Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht geltend machen.
§ 14 Anzeigen und Willenserklärungen
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Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
sind schriftlich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung
des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle
gerichtet werden.
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Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung
wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung
bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer
zugegangen sein würde.
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Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen
Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der
gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 2 entsprechende
Anwendung.
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