Besondere Bedingungen und
Risikobeschreibungen zur privaten Tierhalter-Haftpflichtversicherung
(Standard-Stand 01.01.1999)
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Tierhalter.
- Mitversichert ist - nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen
- die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht
gewerbsmäßig tätig ist;
- Für vorübergehende Auslandsaufenthalte
bis zu einem Jahr:
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB - die
gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Deutscher Mark.
Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt,
in dem der DM-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen
ist.
- Für die Mitversicherung von Vermögensschäden:
Falls besonders vereinbart, ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche
Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des §
1 Ziff. 3 AHB aus Schadenereignissen mitversichert, die während
der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
- Außerdem gilt folgendes:
- Gewerbliche oder betriebliche Verwendung der
Tiere ist nur in Verbindung mit dem Betriebsrisiko versicherbar.
- Sämtliche vorhandenen Tiere derselben
Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden,
ausgenommen Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch
eine Jagd-Haftpflicht-Versicherung besteht.
- Bei einer privaten Hundezucht, -dressur (Zwinger):
- Sämtliche vorhandene
- Stammhunde/nicht zum Verkauf bestimmte Hunde
- gezüchtete Hunde, zum Verkauf bestimmte Hunde (soweit
diese älter als 6 Monate sind)
müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden, ausgenommen
Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagd-Haftpflicht-Versicherung
besteht.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
wegen Schäden an Figuranten (Scheinverbrechern).
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